Regiebetrieb Abfallwirtschaft         
Entsorgungsgebiet ehemaliger
Niederschlesischer Oberlausitzkreis

   
 
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Landkreis Görlitz
Regiebetrieb Abfallwirtschaft
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Abfallgebührensatzung


Satzung

über
die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Niederschlesischen Oberlausitzkreis
vom 12.12.2006 Beschluss 210-17/06 (Abfallgebührensatzung)
und
1.Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung
Beschluss 269-23/07 des Kreistages vom 11.12.2007
und
2. Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung
des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreises,
Beschluss
des Kreistages des Landkreises Görlitz 247/2010 vom 06.10.2010

 
  
Aufgrund der §§ 3 Abs. 1 und 12 der Sächsischen Landkreisordnung vom 19. Juli 1993 (GVBl. S. 577) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), §§ 1, 2 und 9 bis 16 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (GVBl. S. 418, ber. In SächsGVBl. 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S. 142, 144), in Verbindung mit §§ 3 und 3a des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2008 (SächsGVBl. 138, 186) und des Gesetzes zur Neuregelung der Gebiete der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetzes - SächsKrGebNG) vom 29.01.2008 (SächsGVBl. S. 102) hat der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 06.10.2010 folgende 2.Satzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreises vom 12.12.2006, geändert durch Satzung am 11.12.2007, beschlossen:
   
I. Grundsätze

§ 1   Allgemeines
§ 2   Gebührenpflicht
§ 3   Gebührenschuldner
§ 4   Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht
§ 5   Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit
§ 6   Gebühren bei Unterbrechung der Abfuhr
§ 7   Beitreibung von Gebühren
§ 8   Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 9   Schätzungen

II. Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze

§ 10  Gebührenmaßstab
§ 11  Gebührensatz


HERUNTERLADEN

 
Abfallkalender 2012 (nur Termine)
(PDF, 339.281 Byte)
Abfallkalender 2012 (komplett)
(PDF, 3.527.365 Byte)
Feiertagsbedingte Tourenverschiebung 2012
(PDF, 7.742 Byte)
Termine für die mobile Schadstoffsammlung 2012
(PDF, 102.291 Byte)
Abfallwirtschaftssatzung
(PDF, 140.684 Byte)
Abfallgebührensatzung
(PDF, 55.183 Byte)
Gebührenübersicht
(PDF, 20.345 Byte)

 
   
 
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III. Schlußbestimmungen

§ 12  Bekanntmachungen
§ 13  Anordnungen für den Einzelfall
§ 14  In-Kraft-Treten

  

I. Grundsätze

(1) Zur Deckung der Aufwendungen für die Abfallentsorgung gemäß Abfallwirtschaftssatzung erhebt der Landkreis Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Für die Entsorgung von Abfällen aus Haushalten (nachfolgend: Hausmüll) und von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen erhebt der Landkreis folgende Gebühren:

• Pauschalgebühr, nachfolgend Grundgebühr genannt
• Leistungsgebühr
• Nutzungsgebühr für zugelassene, feste Abfallbehälter
• Gebühr für die Entsorgung von Bio- und Gartenabfällen

Außerdem erhebt der Landkreis Gebühren für den Behältertausch sowie Gebühren für die Nutzung von Abfall-, Bio- und Laubsäcken und einen Erschwerniszuschlag.

(3) Die Grundgebühr wird zur Deckung der Kosten für Verwaltungstätigkeiten bei der Abfallentsorgung, für das Einsammeln und Befördern von Sperrigen Abfällen, Elektro- und Elektronikaltgeräten sowie Kühlgeräten, von kommunalem Altpapier, Problemabfällen und anteilig für Bioabfall sowie für die Abfallannahmestellen, die im Auftrag des Landkreises betrieben werden und für die Behandlung und Entsorgung der sperrigen Abfälle, des kommunalen Altpapiers und der Problemabfälle erhoben, die nicht durch andere Gebühren i.S. dieser Satzung gedeckt werden.

(4) Die Leistungsgebühr und die Gebühr für die Nutzung der Abfallsäcke werden für Sammeln und Transport des überlassungspflichtigen Restabfalls und die Behandlung von Hausmüll und Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen erhoben.

(5) Die Nutzungsgebühr für Abfallbehälter wird für das Bereitstellen, die Wartung, die Wägung, den Reparaturdienst einschließlich der Pflege des Identifikationssystems und den regulären Austausch aller Behälter erhoben.

(6) Die Gebühr für den Behälterwechsel wird für den zusätzlichen Aufwand bei Wechsel der Behältergröße erhoben, wenn der Behälterwechsel auf Antrag erfolgt und nicht durch die Notwendigkeit der Anpassung der Grundausstattung des Grundstücks mit Behältern gem. § 14 Abs. 1 und 2 der Abfallwirtschaftssatzung aufgrund von veränderten Verhältnissen veranlasst ist.

(7) Die Gebühr für die Bio-Abfallbehälter und die Entsorgung von Bio- und Gartenabfällen wird für die Bio-Abfallbehälter und das Verwerten dieser Abfälle erhoben.

(8) Der Erschwerniszuschlag wird für je 25 m angefangenen Transportweg erhoben, wenn die Abholung der Behälter gem. § 15 Abs. 5 der Abfallwirtschaftssatzung dadurch erschwert ist, dass das Grundstück nicht an der Fahrbahn oder nicht an einer Straße mit Wendemöglichkeit liegt und die Behälter auf schriftlichen Antrag vom Grundstück geholt werden.

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der erstmaligen Möglichkeit bzw. Pflicht der Bewohner eines Grundstücks, die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises zu benutzen, spätestens mit dem Anschluss des Grundstücks i.S. einer Aufstellung von Abfallbehältern. Die Gebühr für die Entsorgung wird einer erstmaligen Benutzungsmöglichkeit - bzw. Pflicht i.S. von Satz 1 bzw. bei einem Anschluss in der Zeit bis einschließlich zum 15. eines Monats ab dem 1. dieses Monats, bei Eintreten dieser Umstände nach dem 15. eines Monats ab dem 1. des Folgemonats berechnet.

(2) Änderungen in den Gebührenberechnungsgrundlagen werden nach Eingang der ordnungsgemäßen Änderungsanzeige beim Landkreis bearbeitet.

(3) Die Gebührenpflicht erlischt nach amtlicher Abmeldung und der Mitteilung an den Landkreis. Für die Berücksichtigung der Abmeldung gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(4) Endet die Gebührenpflicht vor Ablauf der Zeit, für die die Gebühr entrichtet ist, so wird für jeden vollen Kalendermonat nach dem Ende der Gebührenpflicht gem. Abs. 3, ein Zwölftel (1/12) des Jahresbetrages der Grundgebühr und der Nutzungsgebühr auf schriftlichen Antrag erstattet.

(1) Bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen ist Gebührenschuldner für die Grundgebühr gem. § 11 Abs. 1, die Leistungsgebühr für private Haushalte gem. § 11 Abs. 4 sowie die Vorauszahlung auf die Leistungsgebühr gem. § 11 Abs. 5, die Gebühr für die Entsorgung von Bio- und Gartenabfällen gem. § 11 Abs. 8 und die Behälternutzungsgebühr gem. § 11 Abs. 9 der Anschlusspflichtige i.S. der Abfallwirtschaftssatzung. Der Landkreis zieht statt des Anschlusspflichtigen i.S. von Satz 1 einen Bewohner des Grundstücks (z.B. Mieter) heran, wenn dieser gegenüber dem Landkreis erkennbar Verantwortung für die ordnungsgemäße Abfallentsorgung vom Grundstück und die satzungsgemäße Inanspruchnahme von Entsorgungsleistungen für dort anfallende Abfälle übernommen hat, z.B. durch die Anforderung von Behältern oder die Anmeldung des Grundstücks zur Abfallentsorgung, ohne dass dem Landkreis Hinweise auf den Grundstückseigentümer vorliegen. Befinden sich bis zu zehn Haushalte auf einem Grundstück, kann der Grundstückseigentümer beim Landkreis zum Ersten des auf den Antrag folgenden Monats beantragen, dass die Gebührenschuld auf die einzelnen Haushalte übergeht. Bezüglich der Leistungsgebühr für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten gem. § 11 Abs. 4, des Erschwerniszuschlages gem. § 11 Abs. 7, der Gebühr für die Entsorgung von Bio- und Gartenabfällen gem. § 11 Abs. 8, falls sie behälterbezogen ermittelt wird, sowie der Behälternutzungsgebühr gem. § 11 Abs. 9 wird ein Übergang der Gebührenschuld auf die Haushalte nur zugelassen, wenn gem. § 14 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung jedem Haushalt ein gesonderter Restabfallbehälter und - falls die Bio- und Gartenabfälle von den jeweiligen Haushaltungen nicht nachweislich der vollständigen Eigenkompostierung gem. § 2 Abs. 13 Abfallwirtschaftssatzung unterliegen - ein Bioabfallbehälter zugeordnet ist.

(2) Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen sind Gebührenschuldner für die Grundgebühr gem. § 11 Abs. 2, die Leistungsgebühr gem. § 11 Abs. 4 und die Vorauszahlung auf die Leistungsgebühr gem. § 11 Abs. 5, den Erschwerniszuschlag gem. § 11 Abs. 7 sowie die Bio- und Gartenabfallentsorgungsgebühr gem. § 11 Abs. 8 und die Behälternutzungsgebühr gem. § 11 Abs. 9 die Inhaber von Gewerbebetrieben und Unternehmen, freiberuflich Tätige und öffentliche Einrichtungen.

(3) Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten im Rahmen einer Überlassungsgemeinschaft haften die Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner für die Grundgebühr gem. § 11 Abs. 2, die Leistungsgebühr für private Haushalte gem. § 11 Abs. 4, die Vorauszahlung auf die Leistungsgebühr gem. § 11 Abs. 5, den Erschwerniszuschlag gem. § 11 Abs. 7, die Gebühr für die Entsorgung von Bioabfällen gem. § 11 Abs. 8 und die Behälternutzungsgebühr gem. § 11 Abs. 9 jeweils für den Gesamtbetrag gesamtschuldnerisch. Die Überlassungsgemeinschaften benennen gem. § 9 der Abfallwirtschaftssatzung einen Bevollmächtigten, dem die in Satz 1 genannten Gebühren vollumfänglich in Rechnung gestellt werden.

(4) Im Falle der gemeinsamen Nutzung von Abfallbehältern bei gleichzeitiger privater und gewerblicher Nutzung eines Grundstücks i. S. von § 11 Abs. 2 ist Schuldner für die dort genannte Grundgebühr, für die Leistungsgebühr gem. § 11 Abs. 4 und die Vorauszahlung auf diese gem. § 11 Abs. 5, für den Erschwerniszuschlag gem. § 11 Abs. 7, für die Gebühr für die Entsorgung von Bio- und Gartenabfällen gem. § 11 Abs. 8 und für die Behälternutzungsgebühr gem. § 11 Abs. 9 der Grundstückseigentümer.

(5) Gebührenschuldner für die Gebühr für einen Behälterwechsel gem. § 11 Abs. 9 ist der Antragsteller.

(6) Gebührenschuldner für die Gebühr für die Nutzung von Abfall-, und Laubsäcken gem. § 11 Abs. 10 ist der Erwerber.

(7) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung oder Beendigung der Gebührenpflicht während des Kalenderjahres der Restteil des Jahres.

(2) Die Gebührenschuld für die Grundgebühr gem. § 11 Abs. 1 und 2, die Gebühr für die Entsorgung von Bio- und Gartenabfällen gem. § 11 Abs. 8, die Vorauszahlung auf die Leistungsgebühr gem. § 11 Abs. 5 und die Behälternutzungsgebühr gem. § 11 Abs. 9 entsteht als Jahresgebühr in Höhe von zwölf Monatsbeträgen zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in voller Höhe. Bei Aufstellung der Behälter im Laufe des Kalenderjahres entsteht die Gebührenschuld zu Beginn des Kalendermonats nach der Aufstellung. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Anschluss entfällt. Entsteht oder endet die Gebührenschuld im Laufe des Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, für den die Gebührenschuld besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr berechnet. Endet die Gebührenpflicht vor Ablauf der Zeit, für die die Gebühr entrichtet ist, so wird für jeden vollen Kalendermonat nach dem Ende der Gebührenpflicht ein Zwölftel des Jahresbetrages auf schriftlichen Antrag erstattet.

(3) Die Gebührenschuld für die Leistungsgebühr i.S. von § 11 Abs. 4 entsteht jeweils mit der Entleerung der Behälter.

(4) Die Gebührenschuld für den Behältertausch gem. § 11 Abs. 9 entsteht mit dem Austausch der Behälter. Die Gebührenschuld für den Erwerb von Abfall, und Laubsäcken gem. § 11 Abs. 10 entsteht mit dem Erwerb. Die Gebühr für den Erschwerniszuschlag gem. § 11 Abs. 7 entsteht mit Antragstellung.

(1) Die Gebührenschulden werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Dies gilt nicht für die Gebührenschuld für die Abfallentsorgung unter Verwendung von Abfallsäcken für Restabfall bzw. von Papiersäcken für Gartenabfälle, die bei dem Erwerb der Säcke bar beglichen wird.

(2) Die Grundgebührenschuld gem. § 11 Abs. 1 und 2, die Gebührenschuld für den Erschwerniszuschlag gem. § 11 Abs. 7, die Gebühr für Entsorgung von Bio- und Gartenabfällen gem. § 11 Abs. 8, die Vorauszahlung auf die Leistungsgebührenschuld gem. § 11 Abs. 5 für das laufende Kalenderjahr und die Behälternutzungsgebührenschuld gem. § 11 Abs. 9 werden in vierteljährlichen Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Der Gebührenschuldner ist berechtigt bis zum 15.02. die volle Jahresgebühr oder zum 15.02. und zum 15.08. jeweils die halbe Jahresgebühr zu entrichten. Zum Beginn des Folgejahres wird die konkrete Höhe der Leistungsgebühr für das vorangegangene Jahr gem. § 11 Abs. 4 und 5 anhand der in diesem Zeitraum tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungen ermittelt, festgesetzt und mit den Vorauszahlungen aus dem vorangegangenen Jahr verrechnet. In Höhe der Mindestleerungen gem. § 11 Abs. 4 letzter Satz findet keine Verrechnung statt.
Gleichzeitig wird die erste Vorauszahlung für das Folgejahr festgesetzt. Hat der Gebührenschuldner im vorangegangenen Jahr eine zu hohe Vorauszahlung geleistet, vermindert sich dementsprechend der erste Vorauszahlungsbetrag für das Folgejahr. Anderenfalls hat er eine Nachzahlung zu leisten, die gleichzeitig mit der ersten Vorauszahlungsrate fällig wird. Die Gebührenschuld für den Behältertausch gem. § 11 Abs. 9 wird 14 Tage nach Zugang des Bescheides fällig. Auf Antrag kann eine monatliche Ratenzahlung vereinbart werden. Die Antragstellung hat bis spätestens eine Woche vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu erfolgen.

(3) Die nach den Gebührenbescheiden zu leistenden Gebührenschulden sind in der dort festgesetzten Höhe grundsätzlich bis zum Ergehen eines neuen Bescheides zu entrichten.

Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen, bei Verlegung des Zeitpunktes der Abfuhr oder aus sonstigen zwingenden Gründen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.

Die Gebühren sind öffentliche Abgaben und unterliegen der Beitreibung i. S. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen.

(1) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte über Personal, Art, Menge, Beschaffenheit und Herkunft des Abfalls zu erteilen.

(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher oder andere tatsächlich nutzende Personen, insbesondere Pächter oder Mieter, ist der Wechsel vom bisherigen und dem neuen Gebührenschuldner dem Landkreis unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Sofern die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend übergeben werden, behält sich der Landkreis die Veranlagung aufgrund einer Schätzung nach Maßgabe des gesetzlich Zulässigen (insbes. § 162 AO i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) SächsKAG) vor.

   

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