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(1)
Gebührenschuldner sind die Anschluss- und Überlassungspflichtigen
und die Anschluss- und Überlassungsberechtigten
gemäß § 8 der Abfallwirtschaftssatzung
des Landkreises Görlitz, die Leistungen der Abfallentsorgung
in Anspruch nehmen. Das sind Eigentümer, Erbbauberechtigte,
Wohnungs- oder Teileigentümer, Wohnungsberechtigte,
Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines entsorgungspflichtigen
Grundstücks dinglich Berechtigte. Gebührenschuldner
ist daneben auch derjenige, der die tatsächliche
Gewalt über das Grundstück in der Weise ausübt,
dass er den Eigentümer von der Einwirkung auf das
Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann
(wirtschaftliches Eigentum i.S. des § 39 AO). Sofern
der Grundstückseigentümer oder der diesem
Gleichgestellte gemäß S. 1 und 2 nicht feststellbar
ist, kann auch der tatsächliche Nutzer, insbesondere
Pächter oder Mieter, eines Grundstücks als
Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden.
(2)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Dies gilt auch für Wohnungs- und Teileigentümer
im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Gebührenbescheid
kann in solchen Fällen auch einem von dem Eigentümer
dem Landkreis Görlitz schriftlich zu diesem Zweck
benannten Verwalter bekanntgegeben werden.
(3)
Gebührenschuldner für die Benutzung von mit
Aufdruck der beauftragten Dritten versehenen Abfallsäcken
ist der Erwerber.
(4)
Bei einer Überlassungsgemeinschaft gemäß
§ 10 der Abfallwirtschaftssatzung ist derjenige
Gebührenschuldner, den die Mitglieder der Überlassungsgemeinschaft
dem Landkreis Görlitz schriftlich benannt haben.
(1)
Die Festgebühr, die Behälternutzungsgebühr,
die Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung
als Mindestentleerungsgebühr, die Grundstücksanschlussgebühr
und die Bioabfallentsorgungsgebühr entstehen, sofern
diese Satzung nicht anderes bestimmt, jeweils zu Beginn
des Kalenderjahres, erstmals jedoch mit dem Tag, an
dem die Voraussetzungen für den Anschluss des Grundstückes
an die öffentliche Abfallentsorgung bzw. für
die Überlassung des Abfalls gemäß den
Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung gegeben sind,
in jedem Fall mit der Benutzung der Abfallentsorgung
für das laufende Jahr.
(2)
Die Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung
entsteht, soweit sie nicht als Mindestentleerungsgebühr
erhoben wird, jeweils mit dem Entleeren der Abfallbehälter.
(3)
Die Gebühr für den Behältertausch entsteht
mit dem Austausch der Behälter.
(4)
Bei Verwendung von zugelassenen Abfallsäcken entsteht
die Gebührenschuld mit der Abgabe des Abfallsackes
an den Erwerber.
(5)
Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats,
in dem die Voraussetzungen für die Anschluss- und
Überlassungspflicht bzw. das Anschluss- und Überlassungsrecht
gemäß § 8 der Abfallwirtschaftssatzung
des Landkreises Görlitz entfallen, frühestens
jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung gemäß
§ 8 erfolgte.
(1)
Die Festgebühren, die Behälternutzungsgebühren,
die Grundstücksanschlussgebühr sowie die Gebühren
für die Bioabfallentsorgung werden jeweils für
den Zeitraum eines Kalenderjahres durch schriftlichen
Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Für
den Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage der
Festgebühr, der Behälternutzungsgebühr,
der Grundstücksanschlussgebühr sowie der Gebühr
für die Bioabfallentsorgung innerhalb eines Kalenderjahres,
erfolgt die Neufestsetzung der Gebühr für
den Rest des Jahres durch einen Änderungsbescheid
mit neuer Fälligkeit. Gegebenenfalls entstandene
Behältertauschgebühren werden mit dem Änderungsbescheid
erhoben und festgesetzt. Rückwirkende Änderungen
sind nur innerhalb des Kalenderjahres möglich,
in dem die Änderungen wirksam werden. Dies gilt
nicht für die Gebühr für den Abfallsack,
welche mit dessen Abgabe an den Erwerber festgesetzt
und erhoben wird.
(2)
Auf die Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung
werden Vorauszahlungen erhoben. Die Vorauszahlung basiert
auf der Leistung (Anzahl der Leerungen) des Vorjahres.
Die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen
werden mit der erhobenen Vorauszahlung gegengerechnet
und die Differenz mit der Gebührenerhebung des
Folgejahres verrechnet und zur Fälligkeit 15.02.
festgesetzt. Wird ein Restabfallbehälter innerhalb
des Abrechnungszeitraumes eingezogen, wird die Leistungsgebühr
für diesen Behälter mit der festgesetzten
Vorauszahlung verrechnet und mit einem Änderungsbescheid
unterjährig festgesetzt.
(3)
Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid
genannten Datum fällig. Dies gilt nicht für
die Gebühr für Abfallsäcke, welche mit
dessen Abgabe an den Erwerber fällig wird.
(4) Die Vorauszahlungsgebühr werden in vierteljährlichen
Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.
eines jeden Jahres fällig. Der Gebührenschuldner
ist berechtigt, bis zum 15.02. den gesamten im Bescheid
angegebenen Betrag oder zum 15.02. und zum 15.08. jeweils
die Hälfte des im Bescheid angegebenen Betrages
zu entrichten.
(5)
Auf der Grundlage von § 222 Abgabenordnung (AO)
können in begründeten Härtefällen
Anträge auf Stundung bzw. Ratenzahlung gestellt
werden. Die Antragsstellung hat schriftlich bzw. mündlich
zur Niederschrift beim Regiebetrieb Abfallwirtschaft
des Landkreises zu erfolgen.
(1)
Endet die Gebührenschuld vor Ablauf der Zeit, für
die die Gebühr entrichtet wurde, so wird für
jeden vollen Monat, welcher dem Ende der Gebührenpflicht
folgt, auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners,
die anteilige Gebühr erstattet. Der Antrag ist
spätestens 30 Tage nach Ende der Gebührenpflicht
beim Landkreis einzureichen.
(2)
Treten im Laufe des Kalenderjahres Änderungen bei
der Bemessungsgrundlage der Festgebühren, der Behälternutzungsgebühren,
der Grundstücksanschlussgebühr bzw. in der
Gebühr für die Bioabfallentsorgung ein, die
die Festsetzung einer niedrigeren/ höheren Gebühr
rechtfertigen, verringert/ erhöht sich die Gebühr
für jeden folgenden Kalendermonat um 1/12 des Gebührenunterschiedes.
Zu viel entrichtete Gebühren werden auf Antrag
erstattet. Absatz 1 gilt entsprechend.
Bei
vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung
oder Verspätung der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen,
betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen,
bei Verlegung des Zeitpunktes der Abfuhr oder aus sonstigen
zwingenden Gründen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung
der Gebühren oder auf Schadenersatz.
(1)
Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen
des Landkreises Görlitz bzw. der von ihr beauftragten
Dritten die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen
Auskünfte über Personenzahl, Art, Menge, Beschaffenheit
und Herkunft des Abfalls zu erteilen.
(2)
Wechselt der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte, Nießbraucher
und sonstige zur Nutzung eines entsorgungspflichtigen
Grundstücks dinglich Berechtigte, so ist der Wechsel
des Gebührenschuldners dem Landkreis unverzüglich
mitzuteilen.
(3)
Der Landkreis behält sich die Kontrolle der Angaben
vor. Der Landkreis ist berechtigt, Nachweise zu verlangen
und an Ort und Stelle zu prüfen, ob die gemachten
Angaben den Tatsachen entsprechen
Sofern die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen
Angaben nicht oder nur unzureichend gemacht werden,
kann die Veranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen.
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