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I. Grundsätze
(1)
Zur Deckung der Aufwendungen für die Abfallentsorgung
gemäß Abfallwirtschaftssatzung
erhebt der Landkreis Gebühren nach Maßgabe
dieser Satzung.
(2)
Für die Entsorgung von Abfällen aus Haushalten
(nachfolgend: Hausmüll) und von Abfällen zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als Haushaltungen
erhebt der Landkreis folgende Gebühren:
Pauschalgebühr, nachfolgend Grundgebühr genannt
Leistungsgebühr
Nutzungsgebühr für zugelassene, feste
Abfallbehälter
Gebühr für die Entsorgung von Bio-
und Gartenabfällen
Außerdem
erhebt der Landkreis Gebühren für den Behältertausch
sowie Gebühren für die Nutzung von Abfall-,
Bio- und Laubsäcken und einen Erschwerniszuschlag.
(3)
Die Grundgebühr wird zur Deckung der Kosten für
Verwaltungstätigkeiten bei der Abfallentsorgung,
für das Einsammeln und Befördern von Sperrigen
Abfällen, Elektro- und Elektronikaltgeräten
sowie Kühlgeräten, von kommunalem Altpapier,
Problemabfällen und anteilig für Bioabfall
sowie für die Abfallannahmestellen, die im Auftrag
des Landkreises betrieben werden und für die Behandlung
und Entsorgung der sperrigen Abfälle, des kommunalen
Altpapiers und der Problemabfälle erhoben, die
nicht durch andere Gebühren i.S. dieser Satzung
gedeckt werden.
(4)
Die Leistungsgebühr und die Gebühr für
die Nutzung der Abfallsäcke werden für Sammeln
und Transport des überlassungspflichtigen Restabfalls
und die Behandlung von Hausmüll und Abfällen
zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen erhoben.
(5)
Die Nutzungsgebühr für Abfallbehälter
wird für das Bereitstellen, die Wartung, die Wägung,
den Reparaturdienst einschließlich der Pflege
des Identifikationssystems und den regulären Austausch
aller Behälter erhoben.
(6)
Die Gebühr für den Behälterwechsel wird
für den zusätzlichen Aufwand bei Wechsel der
Behältergröße erhoben, wenn der Behälterwechsel
auf Antrag erfolgt und nicht durch die Notwendigkeit
der Anpassung der Grundausstattung des Grundstücks
mit Behältern gem. § 14 Abs. 1 und 2 der Abfallwirtschaftssatzung
aufgrund von veränderten Verhältnissen veranlasst
ist.
(7)
Die Gebühr für die Bio-Abfallbehälter
und die Entsorgung von Bio- und Gartenabfällen
wird für die Bio-Abfallbehälter und das Verwerten
dieser Abfälle erhoben.
(8)
Der Erschwerniszuschlag wird für je 25 m angefangenen
Transportweg erhoben, wenn die Abholung der Behälter
gem. § 15 Abs. 5 der Abfallwirtschaftssatzung
dadurch erschwert ist, dass das Grundstück nicht
an der Fahrbahn oder nicht an einer Straße mit
Wendemöglichkeit liegt und die Behälter auf
schriftlichen Antrag vom Grundstück geholt werden.
(1)
Die Gebührenpflicht entsteht mit der erstmaligen
Möglichkeit bzw. Pflicht der Bewohner eines Grundstücks,
die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises
zu benutzen, spätestens mit dem Anschluss des Grundstücks
i.S. einer Aufstellung von Abfallbehältern. Die
Gebühr für die Entsorgung wird einer erstmaligen
Benutzungsmöglichkeit - bzw. Pflicht i.S. von Satz
1 bzw. bei einem Anschluss in der Zeit bis einschließlich
zum 15. eines Monats ab dem 1. dieses Monats, bei Eintreten
dieser Umstände nach dem 15. eines Monats ab dem
1. des Folgemonats berechnet.
(2)
Änderungen in den Gebührenberechnungsgrundlagen
werden nach Eingang der ordnungsgemäßen Änderungsanzeige
beim Landkreis bearbeitet.
(3)
Die Gebührenpflicht erlischt nach amtlicher Abmeldung
und der Mitteilung an den Landkreis. Für die Berücksichtigung
der Abmeldung gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
(4)
Endet die Gebührenpflicht vor Ablauf der Zeit,
für die die Gebühr entrichtet ist, so wird
für jeden vollen Kalendermonat nach dem Ende der
Gebührenpflicht gem. Abs. 3, ein Zwölftel
(1/12) des Jahresbetrages der Grundgebühr und der
Nutzungsgebühr auf schriftlichen Antrag erstattet.
(1)
Bei der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen
ist Gebührenschuldner für die Grundgebühr
gem. § 11 Abs. 1, die Leistungsgebühr für
private Haushalte gem. § 11 Abs. 4 sowie die Vorauszahlung
auf die Leistungsgebühr gem. § 11 Abs. 5,
die Gebühr für die Entsorgung von Bio- und
Gartenabfällen gem. § 11 Abs. 8 und die Behälternutzungsgebühr
gem. § 11 Abs. 9 der Anschlusspflichtige i.S. der
Abfallwirtschaftssatzung.
Der Landkreis zieht statt des Anschlusspflichtigen i.S.
von Satz 1 einen Bewohner des Grundstücks (z.B.
Mieter) heran, wenn dieser gegenüber dem Landkreis
erkennbar Verantwortung für die ordnungsgemäße
Abfallentsorgung vom Grundstück und die satzungsgemäße
Inanspruchnahme von Entsorgungsleistungen für dort
anfallende Abfälle übernommen hat, z.B. durch
die Anforderung von Behältern oder die Anmeldung
des Grundstücks zur Abfallentsorgung, ohne dass
dem Landkreis Hinweise auf den Grundstückseigentümer
vorliegen. Befinden sich bis zu zehn Haushalte auf einem
Grundstück, kann der Grundstückseigentümer
beim Landkreis zum Ersten des auf den Antrag folgenden
Monats beantragen, dass die Gebührenschuld auf
die einzelnen Haushalte übergeht. Bezüglich
der Leistungsgebühr für die Entsorgung von
Abfällen aus privaten Haushalten gem. § 11
Abs. 4, des Erschwerniszuschlages gem. § 11 Abs.
7, der Gebühr für die Entsorgung von Bio-
und Gartenabfällen gem. § 11 Abs. 8, falls
sie behälterbezogen ermittelt wird, sowie der Behälternutzungsgebühr
gem. § 11 Abs. 9 wird ein Übergang der Gebührenschuld
auf die Haushalte nur zugelassen, wenn gem. § 14
Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung
jedem Haushalt ein gesonderter Restabfallbehälter
und - falls die Bio- und Gartenabfälle von den
jeweiligen Haushaltungen nicht nachweislich der vollständigen
Eigenkompostierung gem. § 2 Abs. 13 Abfallwirtschaftssatzung
unterliegen - ein Bioabfallbehälter zugeordnet
ist.
(2)
Bei der Entsorgung von Abfällen zur Beseitigung
aus anderen Herkunftsbereichen sind Gebührenschuldner
für die Grundgebühr gem. § 11 Abs. 2,
die Leistungsgebühr gem. § 11 Abs. 4 und die
Vorauszahlung auf die Leistungsgebühr gem. §
11 Abs. 5, den Erschwerniszuschlag gem. § 11 Abs.
7 sowie die Bio- und Gartenabfallentsorgungsgebühr
gem. § 11 Abs. 8 und die Behälternutzungsgebühr
gem. § 11 Abs. 9 die Inhaber von Gewerbebetrieben
und Unternehmen, freiberuflich Tätige und öffentliche
Einrichtungen.
(3)
Für die Entsorgung von Abfällen aus privaten
Haushalten im Rahmen einer Überlassungsgemeinschaft
haften die Grundstückseigentümer als Gebührenschuldner
für die Grundgebühr gem. § 11 Abs. 2,
die Leistungsgebühr für private Haushalte
gem. § 11 Abs. 4, die Vorauszahlung auf die Leistungsgebühr
gem. § 11 Abs. 5, den Erschwerniszuschlag gem.
§ 11 Abs. 7, die Gebühr für die Entsorgung
von Bioabfällen gem. § 11 Abs. 8 und die Behälternutzungsgebühr
gem. § 11 Abs. 9 jeweils für den Gesamtbetrag
gesamtschuldnerisch. Die Überlassungsgemeinschaften
benennen gem. § 9 der Abfallwirtschaftssatzung
einen Bevollmächtigten, dem die in Satz 1 genannten
Gebühren vollumfänglich in Rechnung gestellt
werden.
(4)
Im Falle der gemeinsamen Nutzung von Abfallbehältern
bei gleichzeitiger privater und gewerblicher Nutzung
eines Grundstücks i. S. von § 11 Abs. 2 ist
Schuldner für die dort genannte Grundgebühr,
für die Leistungsgebühr gem. § 11 Abs.
4 und die Vorauszahlung auf diese gem. § 11 Abs.
5, für den Erschwerniszuschlag gem. § 11 Abs.
7, für die Gebühr für die Entsorgung
von Bio- und Gartenabfällen gem. § 11 Abs.
8 und für die Behälternutzungsgebühr
gem. § 11 Abs. 9 der Grundstückseigentümer.
(5)
Gebührenschuldner für die Gebühr für
einen Behälterwechsel gem. § 11 Abs. 9 ist
der Antragsteller.
(6)
Gebührenschuldner für die Gebühr für
die Nutzung von Abfall-, und Laubsäcken gem. §
11 Abs. 10 ist der Erwerber.
(7)
Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(1)
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung
oder Beendigung der Gebührenpflicht während
des Kalenderjahres der Restteil des Jahres.
(2)
Die Gebührenschuld für die Grundgebühr
gem. § 11 Abs. 1 und 2, die Gebühr für
die Entsorgung von Bio- und Gartenabfällen gem.
§ 11 Abs. 8, die Vorauszahlung auf die Leistungsgebühr
gem. § 11 Abs. 5 und die Behälternutzungsgebühr
gem. § 11 Abs. 9 entsteht als Jahresgebühr
in Höhe von zwölf Monatsbeträgen zu Beginn
eines jeden Kalenderjahres in voller Höhe. Bei
Aufstellung der Behälter im Laufe des Kalenderjahres
entsteht die Gebührenschuld zu Beginn des Kalendermonats
nach der Aufstellung. Sie endet mit Ablauf des Monats,
in dem der Anschluss entfällt. Entsteht oder endet
die Gebührenschuld im Laufe des Kalenderjahres,
wird für jeden Kalendermonat, für den die
Gebührenschuld besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr
berechnet. Endet die Gebührenpflicht vor Ablauf
der Zeit, für die die Gebühr entrichtet ist,
so wird für jeden vollen Kalendermonat nach dem
Ende der Gebührenpflicht ein Zwölftel des
Jahresbetrages auf schriftlichen Antrag erstattet.
(3)
Die Gebührenschuld für die Leistungsgebühr
i.S. von § 11 Abs. 4 entsteht jeweils mit der Entleerung
der Behälter.
(4)
Die Gebührenschuld für den Behältertausch
gem. § 11 Abs. 9 entsteht mit dem Austausch der
Behälter. Die Gebührenschuld für den
Erwerb von Abfall, und Laubsäcken gem. § 11
Abs. 10 entsteht mit dem Erwerb. Die Gebühr für
den Erschwerniszuschlag gem. § 11 Abs. 7 entsteht
mit Antragstellung.
(1)
Die Gebührenschulden werden durch schriftlichen
Gebührenbescheid festgesetzt. Dies gilt nicht für
die Gebührenschuld für die Abfallentsorgung
unter Verwendung von Abfallsäcken für Restabfall
bzw. von Papiersäcken für Gartenabfälle,
die bei dem Erwerb der Säcke bar beglichen wird.
(2)
Die Grundgebührenschuld gem. § 11 Abs. 1 und
2, die Gebührenschuld für den Erschwerniszuschlag
gem. § 11 Abs. 7, die Gebühr für Entsorgung
von Bio- und Gartenabfällen gem. § 11 Abs.
8, die Vorauszahlung auf die Leistungsgebührenschuld
gem. § 11 Abs. 5 für das laufende Kalenderjahr
und die Behälternutzungsgebührenschuld gem.
§ 11 Abs. 9 werden in vierteljährlichen Teilbeträgen
am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres
fällig. Der Gebührenschuldner ist berechtigt
bis zum 15.02. die volle Jahresgebühr oder zum
15.02. und zum 15.08. jeweils die halbe Jahresgebühr
zu entrichten. Zum Beginn des Folgejahres wird die konkrete
Höhe der Leistungsgebühr für das vorangegangene
Jahr gem. § 11 Abs. 4 und 5 anhand der in diesem
Zeitraum tatsächlich in Anspruch genommenen Leerungen
ermittelt, festgesetzt und mit den Vorauszahlungen aus
dem vorangegangenen Jahr verrechnet. In Höhe der
Mindestleerungen gem. § 11 Abs. 4 letzter Satz
findet keine Verrechnung statt.
Gleichzeitig wird die erste Vorauszahlung für das
Folgejahr festgesetzt. Hat der Gebührenschuldner
im vorangegangenen Jahr eine zu hohe Vorauszahlung geleistet,
vermindert sich dementsprechend der erste Vorauszahlungsbetrag
für das Folgejahr. Anderenfalls hat er eine Nachzahlung
zu leisten, die gleichzeitig mit der ersten Vorauszahlungsrate
fällig wird. Die Gebührenschuld für den
Behältertausch gem. § 11 Abs. 9 wird 14 Tage
nach Zugang des Bescheides fällig. Auf Antrag kann
eine monatliche Ratenzahlung vereinbart werden. Die
Antragstellung hat bis spätestens eine Woche vor
dem jeweiligen Fälligkeitstermin zu erfolgen.
(3)
Die nach den Gebührenbescheiden zu leistenden Gebührenschulden
sind in der dort festgesetzten Höhe grundsätzlich
bis zum Ergehen eines neuen Bescheides zu entrichten.
Bei
vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung
oder Verspätung der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen,
betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen,
bei Verlegung des Zeitpunktes der Abfuhr oder aus sonstigen
zwingenden Gründen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung
der Gebühren oder auf Schadenersatz.
Die
Gebühren sind öffentliche Abgaben und unterliegen
der Beitreibung i. S. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
für den Freistaat Sachsen.
(1)
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet auf Verlangen
die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen
Auskünfte über Personal, Art, Menge, Beschaffenheit
und Herkunft des Abfalls zu erteilen.
(2)
Wechselt der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte,
Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte,
Nießbraucher oder andere tatsächlich nutzende
Personen, insbesondere Pächter oder Mieter, ist
der Wechsel vom bisherigen und dem neuen Gebührenschuldner
dem Landkreis unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Sofern
die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen
Angaben nicht oder nur unzureichend übergeben werden,
behält sich der Landkreis die Veranlagung aufgrund
einer Schätzung nach Maßgabe des gesetzlich
Zulässigen (insbes. § 162 AO i.V.m. §
3 Abs. 1 Nr. 4 c) SächsKAG) vor.
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