Regiebetrieb Abfallwirtschaft         

   
 
HERZLICH WILLKOMMEN
 
ABFALL - WAS GEHÖRT WOHIN ?
ABFALLGEBÜHRENSATZUNG
ABFALLGEBÜHRENÜBERSICHT
ABFALLWIRTSCHAFTSSATZUNG
ABFALLLEXIKON
ABFUHRTERMINE, ABFALLKALENDER
ANSPRECHPARTNER
ENTSORGUNGSMÖGLICHKEITEN
FORMULARE
INFORMATIONSMATERIAL
PROJEKTARBEIT MIT SCHULEN
 
IMPRESSUM
SEITENINDEX
 
Landkreis Görlitz
Regiebetrieb Abfallwirtschaft
Muskauer Straße 51
02906 Niesky
 
(03 58 8) 26 17 02
 
info@aw-goerlitz.de
 
  Unsere Öffnungszeiten:
Mo
Di
Mi
Do
Fr
08:30-12:00 Uhr
08:30-12:00.u..13:30-18:00 Uhr
08:30-12:00 Uhr
08:30-12:00.u..13:30-18:00 Uhr
08:30-12:00 Uhr
 

Abfallgebührensatzung

Auf Grund § 3 Abs. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2012 (Sächs.GVBL. S. 130,144), §§ 2 und 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Gesetz vom
19 .Mai .2010 (SächsGVBL. S. 142,144), §§ 3 Abs. 1 und 3a des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Januar 2012 (SächsGVBL. S. 130,148) und § 21 der Satzung des Landkreises Görlitz über die Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 19. Dezember 2012 hat der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 19.12.2012 mit Beschluss 369/2012 folgende Satzung beschlossen.


Abfallgebührensatzung des Landkreises Görlitz

  
   

§ 1   Geltungsbereich
§ 2   Gebühren
§ 3   Gebührenschuldner
§ 4   Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht
§ 5   Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit
§ 6   Gebührenerstattung
§ 7   Gebühren bei Unterbrechung der Abfuhr
§ 8   Auskunfts- und Mitteilungspflichten, Schätzung
§ 9   Gebührenmaßstab
§ 10  Gebührensatz
§ 11  Inkrafttreten

 

Diese Satzung gilt für das Gebiet des Landkreises Görlitz.

(1) Zur Deckung der Aufwendungen für die öffentliche Abfallentsorgung erhebt der Landkreis Görlitz Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Für die Entsorgung von Abfällen erhebt der Landkreis folgende Gebühren:

  • Festgebühr
  • Gebühr für die Nutzung von Restabfall- und Bioabfallbehältern (Behälternutzungsgebühr)
  • Grundstücksanschlussgebühr für Haushaltungen und andere Herkunftsbereiche, an denen eine genehmigte Entsorgung von Restabfällen ausschließlich über Restabfallsäcke oder private Abfallbehälter aus Metall erfolgt
  • Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung
  • Gebühr für die Bioabfallentsorgung
  • Behältertauschgebühr.

(3) Der Landkreis Görlitz kann sich bei der Gebührenerhebung der Mithilfe Dritter bedienen.


HERUNTERLADEN

 
Abfallkalender 2013 (nur Termine)
(PDF, 289.484 Byte)
Abfallkalender 2013 (komplett)
(PDF, 5.952.539 Byte)
Feiertagsbedingte Tourenverschiebung 2013
(PDF, 80.668 Byte)
Termine für die mobile Schadstoffsammlung 2013
(PDF, 211.461 Byte)
Abfallwirtschaftssatzung
(PDF, 130.296 Byte)
Abfallgebührensatzung
(PDF, 32.203 Byte)
Gebührenübersicht
(PDF, 9.147 Byte)

 
   
 
Adobe Reader herunterladen
 
ABFALL - WAS GEHÖRT WOHIN ?

 
A B C D E F G H I
J K L M N O P Q R
S T U V W X Y Z
 
 
ABFALLLEXIKON

 
A B C D E F G H I
J K L M N Ö P Q R
S T U V W X Y Z
 
  Di..09.bis.12.und.14.bis.18.Uhr
Do 09 bis 12 und 14 bis 18 Uhr
Fr  08:30 bis 12:00 Uhr
 
 
   
  

(1) Gebührenschuldner sind die Anschluss- und Überlassungspflichtigen und die Anschluss- und Überlassungsberechtigten gemäß § 8 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Görlitz, die Leistungen der Abfallentsorgung in Anspruch nehmen. Das sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungs- oder Teileigentümer, Wohnungsberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines entsorgungspflichtigen Grundstücks dinglich Berechtigte. Gebührenschuldner ist daneben auch derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Grundstück in der Weise ausübt, dass er den Eigentümer von der Einwirkung auf das Grundstück wirtschaftlich ausschließen kann (wirtschaftliches Eigentum i.S. des § 39 AO). Sofern der Grundstückseigentümer oder der diesem Gleichgestellte gemäß S. 1 und 2 nicht feststellbar ist, kann auch der tatsächliche Nutzer, insbesondere Pächter oder Mieter, eines Grundstücks als Gebührenschuldner in Anspruch genommen werden.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Dies gilt auch für Wohnungs- und Teileigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Der Gebührenbescheid kann in solchen Fällen auch einem von dem Eigentümer dem Landkreis Görlitz schriftlich zu diesem Zweck benannten Verwalter bekanntgegeben werden.

(3) Gebührenschuldner für die Benutzung von mit Aufdruck der beauftragten Dritten versehenen Abfallsäcken ist der Erwerber.

(4) Bei einer Überlassungsgemeinschaft gemäß § 10 der Abfallwirtschaftssatzung ist derjenige Gebührenschuldner, den die Mitglieder der Überlassungsgemeinschaft dem Landkreis Görlitz schriftlich benannt haben.

(1) Die Festgebühr, die Behälternutzungsgebühr, die Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung als Mindestentleerungsgebühr, die Grundstücksanschlussgebühr und die Bioabfallentsorgungsgebühr entstehen, sofern diese Satzung nicht anderes bestimmt, jeweils zu Beginn des Kalenderjahres, erstmals jedoch mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für den Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung bzw. für die Überlassung des Abfalls gemäß den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung gegeben sind, in jedem Fall mit der Benutzung der Abfallentsorgung für das laufende Jahr.

(2) Die Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung entsteht, soweit sie nicht als Mindestentleerungsgebühr erhoben wird, jeweils mit dem Entleeren der Abfallbehälter.

(3) Die Gebühr für den Behältertausch entsteht mit dem Austausch der Behälter.

(4) Bei Verwendung von zugelassenen Abfallsäcken entsteht die Gebührenschuld mit der Abgabe des Abfallsackes an den Erwerber.

(5) Die Gebührenpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Anschluss- und Überlassungspflicht bzw. das Anschluss- und Überlassungsrecht gemäß § 8 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Görlitz entfallen, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung gemäß § 8 erfolgte.

(1) Die Festgebühren, die Behälternutzungsgebühren, die Grundstücksanschlussgebühr sowie die Gebühren für die Bioabfallentsorgung werden jeweils für den Zeitraum eines Kalenderjahres durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt und erhoben. Für den Fall der Änderung der Bemessungsgrundlage der Festgebühr, der Behälternutzungsgebühr, der Grundstücksanschlussgebühr sowie der Gebühr für die Bioabfallentsorgung innerhalb eines Kalenderjahres, erfolgt die Neufestsetzung der Gebühr für den Rest des Jahres durch einen Änderungsbescheid mit neuer Fälligkeit. Gegebenenfalls entstandene Behältertauschgebühren werden mit dem Änderungsbescheid erhoben und festgesetzt. Rückwirkende Änderungen sind nur innerhalb des Kalenderjahres möglich, in dem die Änderungen wirksam werden. Dies gilt nicht für die Gebühr für den Abfallsack, welche mit dessen Abgabe an den Erwerber festgesetzt und erhoben wird.

(2) Auf die Leistungsgebühr für die Restabfallentsorgung werden Vorauszahlungen erhoben. Die Vorauszahlung basiert auf der Leistung (Anzahl der Leerungen) des Vorjahres. Die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen werden mit der erhobenen Vorauszahlung gegengerechnet und die Differenz mit der Gebührenerhebung des Folgejahres verrechnet und zur Fälligkeit 15.02. festgesetzt. Wird ein Restabfallbehälter innerhalb des Abrechnungszeitraumes eingezogen, wird die Leistungsgebühr für diesen Behälter mit der festgesetzten Vorauszahlung verrechnet und mit einem Änderungsbescheid unterjährig festgesetzt.

(3) Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid genannten Datum fällig. Dies gilt nicht für die Gebühr für Abfallsäcke, welche mit dessen Abgabe an den Erwerber fällig wird.

(4) Die Vorauszahlungsgebühr werden in vierteljährlichen Teilbeträgen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres fällig. Der Gebührenschuldner ist berechtigt, bis zum 15.02. den gesamten im Bescheid angegebenen Betrag oder zum 15.02. und zum 15.08. jeweils die Hälfte des im Bescheid angegebenen Betrages zu entrichten.

(5) Auf der Grundlage von § 222 Abgabenordnung (AO) können in begründeten Härtefällen Anträge auf Stundung bzw. Ratenzahlung gestellt werden. Die Antragsstellung hat schriftlich bzw. mündlich zur Niederschrift beim Regiebetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises zu erfolgen.

(1) Endet die Gebührenschuld vor Ablauf der Zeit, für die die Gebühr entrichtet wurde, so wird für jeden vollen Monat, welcher dem Ende der Gebührenpflicht folgt, auf schriftlichen Antrag des Gebührenschuldners, die anteilige Gebühr erstattet. Der Antrag ist spätestens 30 Tage nach Ende der Gebührenpflicht beim Landkreis einzureichen.

(2) Treten im Laufe des Kalenderjahres Änderungen bei der Bemessungsgrundlage der Festgebühren, der Behälternutzungsgebühren, der Grundstücksanschlussgebühr bzw. in der Gebühr für die Bioabfallentsorgung ein, die die Festsetzung einer niedrigeren/ höheren Gebühr rechtfertigen, verringert/ erhöht sich die Gebühr für jeden folgenden Kalendermonat um 1/12 des Gebührenunterschiedes. Zu viel entrichtete Gebühren werden auf Antrag erstattet. Absatz 1 gilt entsprechend.

Bei vorübergehender Einschränkung, Unterbrechung oder Verspätung der Abfuhr infolge von Betriebsstörungen, betriebsnotwendigen Arbeiten, behördlichen Verfügungen, bei Verlegung des Zeitpunktes der Abfuhr oder aus sonstigen zwingenden Gründen besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadenersatz.

(1) Der Gebührenschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Landkreises Görlitz bzw. der von ihr beauftragten Dritten die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Auskünfte über Personenzahl, Art, Menge, Beschaffenheit und Herkunft des Abfalls zu erteilen.

(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungsberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung eines entsorgungspflichtigen Grundstücks dinglich Berechtigte, so ist der Wechsel des Gebührenschuldners dem Landkreis unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Landkreis behält sich die Kontrolle der Angaben vor. Der Landkreis ist berechtigt, Nachweise zu verlangen und an Ort und Stelle zu prüfen, ob die gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen
Sofern die zur Festsetzung der Gebühr erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend gemacht werden, kann die Veranlagung aufgrund einer Schätzung erfolgen.



   

© 2013 Softwarebüro Andreas Klaua
Besucher dieser Seite seit 09/2006: 8676
Nach oben