| Erster
Abschnitt
Allgemeine
Vorschriften
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§1 Anwendungsbereich |
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(1)
Diese Abfallwirtschaftssatzung gilt für den
Landkreis Görlitz, Entsorgungsgebiet ehemaliger
Niederschlesischer Oberlausitzkreis (nachfolgend
Entsorgungsgebiet genannt).
(2)
Die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises
im Sinne dieser Satzung umfasst insbesondere das
Einsammeln, Befördern und Verwerten von Abfällen
aus privaten Haushaltungen sowie von Abfällen
zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen einschließlich der
sonstigen in dieser und der Abfallgebührensatzung
genannten Leistungen.
(3)
Die Abfallentsorgung des Landkreises umfasst nicht
das Einsammeln und Befördern von Abfällen
zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen.
(4)
Für Leistungen gemäß Abs. 2 erhebt
der Landkreis Gebühren nach Maßgabe der
Abfallgebührensatzung.
(5)
Die Aufgabe des Behandelns und Ablagerns von Abfällen
zur Beseitigung aus dem Entsorgungsgebiet nach Abs.1
obliegt dem Regionalen Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien
(nachfolgend RAVON genannt).
| §
2 Begriffsbestimmungen |
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(1)
Abfälle zur Verwertung und Beseitigung
1Abfälle im Sinne i.
S. dieser Satzung sind bewegliche Sachen, deren
sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder
entledigen muss (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG).
Abfälle, die verwertet werden, sind Abfälle
zur Verwertung; Abfälle, die nicht verwertet
werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§
3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG). 2Keine
Abfälle im Sinn dieser Satzung sind die in
§ 2 Abs. 2 KrW-/ AbfG genannten Stoffe.
(2) Haushalte und ihre Größe
1Haushalte i. S. dieser Satzung
sind die im KrW-/AbfG genannten Haushaltungen. Darunter
verstanden werden Personengemeinschaften oder Einzelpersonen,
wenn deren abgeschlossene Wohneinheiten (z.B. Häuser,
Wohnungen oder Apartments) mit den für eine
eigenständige Haushaltsführung erforderlichen
Einrichtungen ausgestattet sind und den Bewohnern
nicht nur vorübergehend eine selbst bestimmte
Lebenshaltung ermöglichen, z.B. weil sie über
eine Küche oder Kochgelegenheit verfügen.
2Die Größe des
Haushaltes richtet sich nach der Anzahl der behördlich
gemeldeten Personen.
(3) Abfälle aus privaten Haushaltungen und
anderen Herkunftsbereichen
1Abfälle aus privaten
Haushaltungen sind Abfälle, die in privaten
Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung
anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen
Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie
an anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen
oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 2Alle
nicht nach Satz 1 zuordenbare Abfälle sind
Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als
privaten Haushaltungen.
(4) Gewerbliche Siedlungsabfälle
sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen
als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der
Anlage der Verordnung über das Europäische
Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
Nr. 65 vom 12.12.2001 S. 3379) aufgeführt sind,
insbesondere
a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die
Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund
ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich
sind
b) Abfälle aus privaten und öffentlichen
Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten
Abfälle
(5) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle
sind Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen
wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen
Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder
Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft-
oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar
sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten
enthalten bzw. hervorbringen können und durch
Rechtsverordnungen als besonders überwachungsbedürftig
bestimmt werden.
(6) Problemabfälle
sind die in Haushaltungen üblicherweise anfallenden
Abfälle der AVV 20 01 13 - Lösungsmittel,
20 01 14 - Säuren, 20 01 15 - Laugen, 20 01
17 - Fotochemikalien, 20 01 19 - Pestizide, 20 01
21 - Leuchtstoffröhren u. a. quecksilberhaltige
Abfälle, 20 01 23 - gebrauchte Geräte,
die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, 20 01
26 - Öle u. Fette, 20 01 27 - Farben, Druckfarben,
Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche
Stoffe enthalten, 20 01 29 - Reinigungsmittel, die
gefährliche Stoffe enthalten, 20 01 31 - zytotoxische
u. zytostatische Arzneimittel, 20 01 33 - Batterien
u. Akkumulatoren, 20 01 35 - gebrauchte elektrische
u. elektronische Geräte, die gefährliche
Bauteile enthalten und 20 01 37 - Holz, das gefährliche
Stoffe enthält (außer Materialien, die
aus Bau- u. Umbaumaßnahmen stammen, z. B.
Fensterrahmen, Türen), die bei ihrer Beseitigung
Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen und
Verwertungsprodukte hervorrufen. Solche Stoffe können
z. B. Lösemittel, Lacke, Farben, Batterien,
Medikamente, Pflanzenschutzmittel und Haushaltchemikalien
sein, die nicht in Sammel- oder Restabfallbehälter
gehören und von ihrem Umweltgefährdungspotenzial,
wie besonders überwachungsbedürftige Abfälle
einzustufen sind.
(7) Bioabfälle
sind biologisch abbaubare nativ und derivativ organische
Abfallanteile am Abfall, wie er in Haushaltungen
üblicherweise anfällt (AVV 20 01 08),
Papier und Pappe (AVV 20 01 01), sofern keine andere
Rücknahme angeboten wird oder Produkte (z.B.
Küchen- und Pflanzenabfälle, Papier- und
Holzschliff oder Zellulose) wie in Anlage
II benannt.
(8) Elektro-/Elektronik-Altgeräte
sind Abfälle gem. § 2 und 3 ElektroG,
die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb
elektrische Ströme oder elektromagnetischer
Felder benötigen und Geräte zur Erzeugung,
Übertragung und Messung solcher Ströme
und Felder, die unter Anhang I des ElektroG vom
16. März 2005 genannten Kategorien fallen und
für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens
1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1.500
Volt ausgelegt sind mit Ausnahme von Kühlgeräten
i.S. von § 2 Abs. 10 dieser Satzung. Dazu zählen
auch die entsprechenden Bauteile, Unterbaugruppen
und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des
Eintritts der Abfalleigenschaft nach Maßgabe
des ElektroG Teil des Altgerätes sind, insbesondere
mit Schlüsselnummer nach AVV 20 01 35 und 20
01 36.
(9) Gartenabfälle
i. S. dieser Satzung sind kompostierbare Abfälle
des AVV 20 02 01 aus Gärten, Park- und Grünanlagen,
wie Reisig, Heckenschnittgut, Laub, nicht aber Speise-reste
und Küchenabfälle.
(10) Kühlgeräte
sind große Kühlgeräte, Kühlschränke,
Gefriergeräte und sonstige Großgeräte
zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von
Lebensmitteln i.S. von Ziff. I.1.des Anhangs I zum
ElektroG mit AVV-Schlüsselnummer 20 01 23,
deren gesonderte Erfassung für die Verwertung
auch aufgrund ihres Schadstoffgehaltes geboten ist.
(11) Sperriger Abfall
1ist Abfall, wie er in Haushaltungen
nach Art und Menge üblicherweise anfällt
und wegen seiner Sperrigkeit auch nach zumutbarer
Zerkleinerung nicht in die Abfallbehälter passt
(80l - 1.100l-Restabfallbehälter) und getrennt
vom Hausmüll gesammelt und transportiert wird.
2(AVV 20 03 07)
3Kein
sperriger Abfall sind Abfälle, die
-
unabhängig vom sperrigen Abfall gemäß
dieser Satzung gesondert erfasst werden
- nach ihrer Größe dem häuslichen
Abfall zuzuordnen wären, aber vom Benutzungspflichtigen
in größeren Behältnissen bereitgestellt
werden (z.B. Säcke, Kartons) sowie
- vorher mit dem Gebäude oder dem Grundstück
fest verbunden waren
(z.B. Fenster, Tore, Türen, Gartenzäune).
(12)
Metalle
1sind ausgediente Metallprodukte
(Schrott) wie sie in Haushaltungen nach Art und
Menge üblicherweise anfallen und getrennt vom
Hausmüll gesammelt und transportiert werden.
2Dazu gehört z.B. nicht
die Schamotte von transportablen Öfen (AVV
20 01 40).
(13) Fachgerechte Eigenkompostierung
Eine fachgerechte Eigenkompostierung führt
durch, wer
eine ganzjährige Kompostierung von sämtlichen
anfallenden organischen Abfällen gewährleistet
und keine Belästigung oder Gefährdung
der Allgemeinheit durch Gerüche oder Ungeziefer
hervorruft.
für die Verwertung der erzeugten Komposterde
in ausreichendem Umfang Flächen zur Verfügung
hat.
(14) Papier und Pappe
ist Abfall aus privaten Haushaltungen, wie er dort
üblicherweise als Zeitungen, Zeitschriften,
Bücher, Packpapier, Kartonagen, Hüllen,
Hülsen und Rohre anfällt (AVV 20 01 01
Papier und Pappe).
(15) Verpackung aus Papier und Pappe
1sind entsprechend der Verordnung
über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
(VerpackV) Abfälle aus Produkten zur Aufnahme,
zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur
Darbietung von Waren, die vom Hersteller an den
Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden.
2Sie bestehen ausschließlich
aus Papier und Pappe wie z.B. Packpapier und Kartonagen
(AVV 20 01 01 Papier und Pappe bzw. 150101 Verpackungen
aus Papier und Pappe - unbeschichtet).
| §
3 Abfallvermeidung und Abfallverwertung |
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(1)
Ziele der Abfallwirtschaft des Entsorgungsgebietes
sind
- das Entstehen von Abfällen zu vermeiden,
- die Menge der Abfälle zu vermindern,
- die Schädlichkeit der Abfälle zu verringern,
- nicht vermeidbare Abfälle zu trennen und
einzusammeln, damit sie stofflich verwertet oder
zur Energiegewinnung genutzt werden können.
(2)
Jeder soll sich nach Maßgabe von § 1
Abs. 2 SächsABG so verhalten, dass die Ziele
der Abfallwirtschaft erreicht werden.
(3)
1Abfälle sind nach Maßgabe
dieser Satzung getrennt zu halten und so zu überlassen,
dass ein möglichst großer Anteil stofflich
oder energetisch verwertet werden kann (Getrennthaltung).
2Für die Besitzer und
Erzeuger von gewerblichen Abfällen gelten insbesondere
die Vorgaben des § 3 Abs. 1 GewAbfV, für
Erzeuger und Besitzer von Elektro- und Elektronikaltgeräten
i.S. des ElektroG die des dortigen § 9 Abs.1.
3Die Pflichten der Erzeuger
und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen
als privaten Haushaltungen zur Verwertung aus §
5 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG sind einzuhalten. 4Der
Landkreis berät über die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten.
5Die Verpflichtung zur Abfallverwertung
besteht nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG
dann nicht, wenn deren Beseitigung die umweltverträglichere
Lösung darstellt.
(4)
1Der Landkreis schafft in
enger Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden
in diesem Entsorgungsgebiet die notwendigen Voraussetzungen
für eine möglichst umfangreiche stoffliche
Verwertung. 2Er informiert
darüber hinaus in enger Zusammenarbeit mit
den Städten und Gemeinden die Einwohner, Unternehmen,
Gewerbetreibenden sowie weitere juristische Personen
und andere Erzeuger und Besitzer von Abfällen
aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten
über die Möglichkeiten zur Vermeidung,
Verminderung, Verwertung und sonstigen Entsorgung
von Abfällen. 3Die Abfallberatung
ist Teil der öffentlichen Abfallentsorgung.
| §
4 Umfang der Entsorgungspflicht |
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(1)
Der Landkreis hat die in seinem Entsorgungsgebiet
anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen
und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen
einzusammeln, zu befördern und zu verwerten,
soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt
ist.
(2)
Der Landkreis kann mit der Wahrnehmung der ihm obliegenden
Aufgaben, insbesondere hinsichtlich des Einsammelns,
des Beförderns und des Verwertens der Abfälle
i. S. von § 1 Abs. 3 dieser Satzung und des
Vertriebes von Abfallsäcken sowie der Entgegennahme
von getrennt zu erfassenden Abfällen auf gem.
§ 5 Abs. 5 dieser Satzung bekannt gemachten
Sammelstellen Dritte nach Maßgabe von §
16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG beauftragen.
| §
5 Mitwirkung der Städte und Gemeinden, Bekanntmachungen |
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(1)
Die Kommunen unterstützen den Landkreis im
Entsorgungsgebiet des ehemaligen Niederschlesischen
Oberlausitzkreises im Rahmen der dafür geltenden
Gesetze bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach
dieser Satzung.
(2)
Städte und Gemeinden als Kommunen und sonstige
juristische Personen des öffentlichen Rechts
im Landkreis sind nach Maßgabe nach §
1 Abs. 3 SächsABG gehalten, die Ziele der Abfallwirtschaft
bei Planungen, Baumaßnahmen und bei der Beschaffung
auch unter Inkaufnahme finanzieller Mehrbelastungen
zu verwirklichen.
(3)
Städte und Gemeinden als Kommunen sind vor
allem im Rahmen ihrer Eigenschaft als Meldebehörden
nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften, insbesondere
gemäß § 3 Abs. 4 SächsABG verpflichtet,
dem Landkreis Daten bereitzustellen bzw. Zusammenstellungen
zu übergeben, die zur Veranlagung der Zahlungspflichtigen
und der Erstellung der Gebührenbescheide notwendig
sind.
(4) 1Die Standorte von Behältern
zur Erfassung von Abfällen im Bringsystem stimmt
der Landkreis mit den Kommunen ab. 2Die
Ausstattungen und Entsorgungsrhythmen für die
Erfassung von Altglas über Behältersysteme
stimmt der Landkreis auf Grundlage der Verordnung
über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
(VerpackV) im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung
und der dazugehörigen Systembeschreibung mit
dem jeweils beauftragten Entsorgungsunternehmen
ab.
(5) Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung
erfolgen im Abfallkalender oder durch den Landkreis
entsprechend der Bekanntmachungssatzung des Landkreises
Görlitz, veröffentlicht im Landkreis-Journal.
| §
6 Voraussetzung für die Entsorgungspflicht,
Eigentumsübergang |
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(1)
Der Landkreis sammelt und befördert die angefallenen
und überlassenen Abfälle aus privaten
Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus
anderen Herkunftsbereichen. Als angefallen gelten:
a)
Abfälle, die zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten
an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen
Form gemäß § 13 ff bereitgestellt
werden
b) Abfälle, die vom Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer
oder einem Dritten unmittelbar zu den Sammelstellen
befördert und dem Landkreis während der
Öffnungszeiten dort übergeben werden
c) Problemabfälle, die am Schadstoffmobil oder
an Annahmestellen abgegeben werden.
(2)
1Abfälle gehen in das
Eigentum des Landkreises über, sobald sie auf
das Sammelfahrzeug aufgeladen wurden. 2Werden
Abfälle durch den Erzeuger oder Besitzer an
bekannt gegebenen Annahmestellen/Anlagen des Landkreises
angeliefert oder zum Sammelfahrzeug (z.B. Schadstoffmobil)
gebracht, so geht der Abfall mit Übergabe in
das Eigentum des Landkreises über. 3Im
Abfall gefundene Gegenstände, die offensichtlich
als verloren gegangen anzusehen sind, werden als
Fundsachen behandelt.
(3)
1Der Landkreis ist nicht verpflichtet
im Abfall nach verlorenen oder vermuteten wertvollen
Gegenständen zu suchen. 2Die
ehemaligen Erzeuger und Besitzer von Abfällen
dürfen den Abfall nur mit Genehmigung des Landkreises
durchsuchen, wenn der Abfall nach obigen Regeln
bereits ins Eigentum des Landkreises übergegangen
ist. 3Für verloren gegangene
Gegenstände übernimmt der Landkreis keine
Haftung.
(4)
Das Durchsuchen der Abfall- und Sammelbehälter
bzw. bei Straßensammlungen bereitgestellter
Abfälle und das Mitnehmen von Abfällen
durch Dritte sind verboten.
| §
7 Anschluss der Grundstücke und Benutzung
der Einrichtung Abfallentsorgung |
|
(1)
1Eigentümer von Grundstücken,
auf denen nach Maßgabe dieser Satzung Abfälle
aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen anfallen
können, sind berechtigt, den Anschluss ihrer
Grundstücke an die Abfallentsorgung durch die
Aufstellung von Abfallbehältern und gegebenenfalls
Maßnahmen durch den Landkreis nach dieser
Satzung zu verlangen. 2Dies
betrifft auch bebaute Grundstücke, die Freizeit-,
Erholungs- oder ähnlichen Zwecken dienen sowie
Gartenanlagen, die unter das Bundeskleingartengesetz
fallen, soweit in dieser Satzung nichts anderes
geregelt ist. 3Besteht an
dem Grundstück ein Erbbaurecht, Wohnungs- oder
Teileigentum, ein Dauernutzungs- oder Dauerwohnrecht
oder ein Nutzungsrecht i. S. des Art. 233 §
4 Abs. 2 EGBGB oder ein sonstiges dingliches Recht,
so ist der jeweils Berechtigte abweichend von Satz
1 berechtigt, den Anschluss zu verlangen. 4Die
nach den Sätzen 1 und 3 Berechtigten sind wiederum
verpflichtet, die Grundstücke an die Abfallentsorgung
anzuschließen, insbesondere Behälter
nach Maßgabe der Satzung anzufordern und deren
Aufstellung und gegebenenfalls andere Maßnahmen
durch den Landkreis zu dulden (Anschlusspflichtige).
(2)
1Die Anschlusspflichtigen
und alle anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen
aus privaten Haushaltungen und Abfällen zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushalten, für die eine Überlassungspflicht
nach § 13 KrW-/AbfG besteht, sind verpflichtet,
dem Landkreis die bei ihnen anfallenden Abfälle
zu überlassen und dadurch die Einrichtung der
Abfallentsorgung nach Maßgabe dieser Satzung
zu benutzen (Benutzungspflicht). 2Umgekehrt
haben sie ein Recht auf Nutzung der Einrichtung
der Abfallentsorgung, insbesondere darauf, dass
der Landkreis die überlassenen Abfälle
abholt und entsorgt (Benutzungsrecht).
(3) 1Der erstmalige Anfall
von überlassungspflichtigem Abfall bildet die
Grundlage für den Beginn und das Ende der Anschluss-
und Benutzungspflicht im laufenden Kalenderjahr.
2Der Landkreis geht spätestens
mit Anmeldung bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde
gemäß dem Sächsischen Meldegesetz
(SächsMG) davon aus, dass Abfall auf einem
Grundstück anfällt. 3Die
An- bzw. Abmeldung bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde
bildet die
Grundlage für den Beginn und das Ende der Anschluss-
und Benutzungspflicht im laufenden Kalenderjahr.
4Eine Unterscheidung nach
Haupt- und Nebenwohnsitz erfolgt nicht.
| §
8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang
bzw. von der Überlassungspflicht |
|
(1)
1Das Recht, Abfälle zu
verwerten, bleibt nach Maßgabe von §
13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG unberührt; das gilt
insbesondere für die Eigenkompostierung von
Bio- und Gartenabfällen. 2Unberührt
bleibt ferner das Recht nach Maßgabe von §
13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG, Abfälle im Rahmen
gesetzlich festgelegter oder freiwillig übernommener
Rücknahmeverpflichtungen des Handels an diesen
zurückzugeben. 3Der Landkreis
behält sich das Recht vor, von den Abfallerzeugern
und -besitzern nach Maßgabe des gesetzlich
zulässigen zu prüfen, ob im Einzelfall
eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung
vorliegt.
(2)
1Keine Überlassungspflicht
besteht für gewerblich gesammelte Abfälle
entspr. § 13 Abs. 3 Ziffer 3 KrW-/AbfG, wenn
dem Landkreis die ordnungsgemäße und
schadlose Verwertung nach Maßgabe von §
13 Abs. 3 KrW-/AbfG nachgewiesen wird, insbesondere
bei einem Nachweis zwei Wochen vor Beginn der Sammlung.
2Dem öffentlichen Interesse
steht die Sammlung nach Maßgabe von §
13 Abs. 3 KrW-/AbfG für Abfälle, die auch
vom Landkreis eingesammelt werden, insbesondere
dann nicht entgegen, wenn sie so durchgeführt
wird, dass der Sammlungstermin nicht innerhalb von
zwei Wochen vor dem entsprechenden Termin des Landkreises
liegt. Der Veranstalter einer gewerblichen Sammlung
i. S. von § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG ist gehalten,
die vorgenannten Vorgaben einzuhalten, damit die
öffentlichen Interessen des Landkreises gewahrt
werden können.
| §
9 Überlassungsgemeinschaften |
|
(1)
1Auf Antrag der Anschlusspflichtigen
kann eine Überlassungsgemeinschaft für
maximal zwei benachbarte Grundstücke zugelassen
werden. 2Die als Überlassungsgemeinschaft
zugelassenen Anschlusspflichtigen haften dem Landkreis
dann gesamtschuldnerisch. 3Dem
Landkreis ist bei der Beantragung ein Bevollmächtigter
zu benennen, der auch der Empfangsbevollmächtigte
für den Gebührenbescheid sein soll.
(2) 1Erzeuger und Besitzer
von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen
können für die bei ihnen anfallenden Abfälle
die gemeinsame Nutzung von Behältern, in denen
auch Abfälle aus Haushaltungen erfasst werden,
beantragen. 2Der Landkreis
lässt eine solche gemeinsame Behälternutzung
im Ausnahmefall aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit
den öffentlichen Interessen einer ordnungsgemäßen
Entsorgung und der Gebührengerechtigkeit vor
allem dann zu, wenn der Besitzer der Abfälle
aus anderen Herkunftsbereichen auf dem Grundstück
mit dem von dortigen Haushaltsabfällen identisch
ist und/oder ihm eine Verwertung der gewerblichen
Siedlungsabfälle aufgrund deren geringer Menge
wirtschaftlich nicht zumutbar ist (vgl. § 3
Abs. 7 GewAbfV vom 19. Juni 2002). 3Abfälle
aus Haushaltungen wegen ihrer geringen Menge in
einem vorwiegend gewerblich genutzten Restabfallbehälter
zu überlassen, ist dagegen unzulässig.
(3) Auf Antrag der betroffenen Anschlusspflichtigen
können mehrere Abfallerzeuger und -besitzer
auf einem Grundstück feste Abfallbehälter
für die Überlassung
von Abfällen aus Haushaltungen gemeinsam nutzen.
Nutzen mehrere Gebührenschuldner auf dem Grundstück
die Behälter gemeinsam, gelten Abs. 1 Sätze
2 und 3 entsprechend.
| §
10 Ausgeschlossene Abfälle |
|
(1)
1Der RAVON hat die in seiner
jeweils gültigen Benutzungssatzung aufgeführten
Abfälle wegen ihrer Art und Beschaffenheit,
die eine gemeinsame Entsorgung mit Siedlungsabfällen
nicht zulässt, von der Entsorgung in den Abfallentsorgungsanlagen
des Abfallverbandes ausgeschlossen. 2Die
vom RAVON ausgeschlossenen Abfälle werden mit
Ausnahme der in Anlage II und III dieser Satzung
aufgeführten Abfälle auch vom Landkreis
weder beseitigt noch verwertet.
(2)
Vom Einsammeln und Befördern sind durch den
Landkreis ausgeschlossen:
alle Abfälle nach Abs. 1,
a) die wegen ihrer Art Menge und Beschaffenheit
eine gemeinsame Entsorgung des Hausmülls nicht
zulassen ausgenommen Problemabfälle aus Haushaltungen
nach §2 Abs.6
b) die in Anlage I dieser
Satzung aufgeführten Abfälle (Problemabfälle),
soweit sie in anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen und in einer Menge von mehr als 20
kg/a je Abfallbesitze oder -erzeuger, bezogen auf
die bereitgestellten Restabfallbehälter anfallen.
c) Sperrmüll aus Haushaltungen und anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in
einer Menge von mehr als 4 m³/a je Abfallbesitzer
oder -erzeuger, bezogen auf die bereitgestellten
Restabfallbehälter.
d) Abfälle, die einer Rücknahme auf Grund
einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung
unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen
tatsächlich zur Verfügung stehen, soweit
diese für die Entsorgung dieser Abfälle
genutzt werden.
(3)
Der Landkreis kann nach Zustimmung der zuständigen
Behörde nach Maßgabe des § 15 Abs.
3 KrW- /AbfG allgemein und durch eine Ergänzung
oder Änderung dieser Satzung oder im Einzelfall
durch einen Verwaltungsakt Abfälle von der
Entsorgung insgesamt oder vom Einsammeln und Befördern
ausschließen oder einen solchen Ausschluss
wieder aufheben.
(4)
Soweit nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 KrW-AbfG
überlassungspflichtige Abfälle durch den
Landkreis vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen
sind, ist der Abfallbesitzer oder -erzeuger verpflichtet
diese Abfälle dem RAVON zu überlassen,
soweit die Abfälle nicht vom RAVON von der
Behandlung ausgeschlossen wurden.
(5)
Sofern Abfälle von der Entsorgung durch den
Landkreis oder den RAVON ausgeschlossen wurden,
ist der Abfallbesitzer oder -erzeuger selbst für
die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle
verantwortlich.
| §
11 Anmeldepflicht |
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(1)
Der erstmalige Anfall von den dem Landkreis zu überlassenden
Abfälle auf einem Grundstück oder in einem
Haushalt ist dem Landkreis nach Maßgabe der
nachfolgenden Absätze unverzüglich, spätestens
zwei Wochen vorher, schriftlich oder zur Niederschrift
zu melden, damit der rechtzeitige Anschluss sichergestellt
werden kann.
(2)
Bei Wohngrundstücken oder zeitweise zu Wohnzwecken
genutzten Grundstücken sind durch den Anschlusspflichtigen
i. S. von § 7 dieser Satzung gleichzeitig schriftliche
Angaben über die Anzahl der Bewohner einzureichen.
(3)
Bei Erstanschluss von Grundstücken an die Abfallentsorgung,
auf denen Gewerbe, öffentliche Verwaltung und
Einrichtungen, Selbständige u. a. tätig
werden, melden die Inhaber bzw. die für diese
Einheiten Vertretungsberechtigten oder auf Anforderung
der Anschlusspflichtige i. S. von § 7 Abs.
1 dieser Satzung dem Landkreis gleichzeitig mit
der Meldung nach Abs. 1 und spätestens zwei
Wochen vor Nutzungsbeginn die voraussichtlich anfallenden
Mengen an überlassungspflichtigen Abfällen.
(4)
Tritt ein Wechsel in der Person des Anschlusspflichtigen
ein, so hat sowohl der bisherige als auch der neue
Anschlusspflichtige dies umgehend dem Landkreis
schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen.
(5)
Tritt eine Veränderung in der Zahl der im Haushalt
gemeldeten Personen ein, hat der Anschlusspflichtige
diese Änderung innerhalb von zwei Wochen dem
Landkreis schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen.
| §
12 Auskunfts- und Nachweispflicht, Betretungsrecht |
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(1)
Der Grundstückseigentümer bzw. der Anschlusspflichtige
nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 dieser Satzung
haben dem Landkreis oder dessen Beauftragten alle
für die Durchführung der öffentlichen
Abfallentsorgung benötigten Angaben auf Anforderung
zu leisten.
(2)
1Eigentümer und Besitzer
von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige
Abfälle anfallen, sind gem. § 14 KrW-/AbfG
verpflichtet, das Aufstellen der zur Abfallerfassung
nötigen Behältnisse sowie das Betreten
des Grundstückes zum Einsammeln und zur Überwachung
der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen
zu dulden. 2Den Beauftragten
des Landkreises und den beauftragten Dritten ist
zu diesem Zwecke ungehinderter Zutritt zu allen
Grundstücksteilen und -anlagen zu gewähren,
auf denen sich Abfälle oder Einrichtungen von
abfallwirtschaftlicher Bedeutung befinden.
(3)
1Der Landkreis ist berechtigt,
nach Maßgabe des gesetzlich zulässigen
Nachweise und Erklärungen des Abfallbesitzers
oder -erzeugers über den Ort des Abfallanfalls
und den Verbleib zu verlangen. 2Die
Anordnungen der Beauftragten des Landkreises bei
Anlieferung an öffentlichen Abfallannahmestellen
sind zu befolgen.
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