Regiebetrieb Abfallwirtschaft         
Entsorgungsgebiet ehemaliger
Niederschlesischer Oberlausitzkreis

   
 
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Regiebetrieb Abfallwirtschaft
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Abfallwirtschaftssatzung


Abfallwirtschaftssatzung


des Niederschlesischen Oberlausitzkreises
Beschluss 209/17/06 des Kreistages vom 12.12.2006 und
1. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
Beschluss 268-23/07 des Kreistages vom 11.12.2007,
2. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreises,
Beschluss des Kreistages des Landkreises Görlitz 167/2009 vom 17.10.2009 und
3. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreises
Beschluss 246/2010 vom 06.10.2010

Auf Grund

  • des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG) vom 27. 09.1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.08.2009 (BGBL. I S. 2723, 2727)
  • der Sächsischen Landkreisordnung (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2009 (SächsGVBL. S. 323, 325),
  • des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) i. d. F. vom 31.05.1999 (SächsGVBl S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.01.2008 (SächsGVBL. 138,186),
  • der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298)
  • der Verordnung zur Umsetzung des Europäischen Abfallverzeichnisses (Abfallverzeichnis - Verordnung - AVV) vom 10.12. 2001 (BGBL. 2001 I S. 3379), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2006 (BGBL. I S. 1619, 1623)
    und des Sächsischen Kreisgebietsneugliederungsgesetzes (SächsKrGebNG) vom 29.01.2008 (SächsGVBL. S. 102)

hat der Kreistag des Niederschlesischen Oberlausitzkreises in seiner Sitzung vom 12.12.2006, geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung am 11.12.2007 ,Beschluss 268-23/07, der Kreistag des Landkreises Görlitz in seiner Sitzung am 17.10.2009, geändert durch 2. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreises am 17.10.2009, Beschlussnummer 167/2009, in seiner Sitzung am 06.10.2010 geändert durch 3. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreises, Beschluss 246/2010, folgende Satzung beschlossen:


 

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Abfallvermeidung und Abfallverwertung
§ 4 Umfang der Entsorgungspflicht
§ 5 Mitwirkung der Städte und Gemeinden, Bekanntmachungen
§ 6 Voraussetzungen für die Entsorgungspflicht, Eigentumsübergang
§ 7 Anschluss der Grundstücke und Benutzung der Einrichtung Abfallentsorgung
§ 8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang bzw. von der Überlassungspflicht
§ 9 Überlassungsgemeinschaften
§ 10 Ausgeschlossene Abfälle
§ 11 Anmeldepflicht
§ 12 Auskunfts- und Nachweispflicht, Betretungsrecht


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Abfallkalender 2012 (nur Termine)
(PDF, 339.281 Byte)
Abfallkalender 2012 (komplett)
(PDF, 3.527.365 Byte)
Feiertagsbedingte Tourenverschiebung 2012
(PDF, 7.742 Byte)
Termine für die mobile Schadstoffsammlung 2012
(PDF, 102.291 Byte)
Abfallwirtschaftssatzung
(PDF, 140.684 Byte)
Abfallgebührensatzung
(PDF, 55.183 Byte)
Gebührenübersicht
(PDF, 20.345 Byte)

 
   
 
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Zweiter Abschnitt

Einsammeln und Befördern der Abfälle

§ 13 Bereitstellung der Abfälle
§ 14 Zugelassene Abfallbehälter und -säcke, Nutzung, Bemessung und Gestellung
§ 15 Bereitstellung der Behälter zur Entleerung, Standplatz und Transportweg
§ 16 Abfuhrrhythmus für Rest- und Bioabfallbehälter (Biotonne)
§ 17 Sammlung und Abfuhr von sperrigem Abfall
§ 18 Sammlung und Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen
§ 19 Sammlung und Abfuhr von Bio- und Gartenabfällen
§ 20 Sammlung und Abfuhr rücknahmepflichtiger Abfälle
§ 21 Sammlung und Abfuhr von Papier und Pappe (kommunales Altpapier)
§ 22 Sammlung und Abfuhr von Problemabfällen
§ 23 Sammlung und Abfuhr von Kühlgeräten und Elektro-/Elektronik-Altgeräten und Metallen
§ 24 Störungen bei Sammlung und Abfuhr

 

Dritter Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 25 Haftung
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 In-Kraft-Treten

Anlage I
Katalog der Problemabfälle, die aus privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen in einer Menge von bis zu 20 kg je Abfallbesitzer oder -erzeuger bezogen auf den Restabfallbehälter und Jahr am Schadstoffmobil entsorgt werden.

Anlage II
Bio- /Gartenabfälle im Sinne dieser Satzung

Anlage III
Abfälle, die durch den Landkreis eingesammelt und befördert werden, soweit sie wegen ihrer Art, Menge und Beschaffenheit eine gemeinsame Entsorgung mit dem Hausmüll zulassen

   
Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

 

§1 Anwendungsbereich

zum Inhaltsverzeichnis

(1) Diese Abfallwirtschaftssatzung gilt für den Landkreis Görlitz, Entsorgungsgebiet ehemaliger Niederschlesischer Oberlausitzkreis (nachfolgend Entsorgungsgebiet genannt).

(2) Die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises im Sinne dieser Satzung umfasst insbesondere das Einsammeln, Befördern und Verwerten von Abfällen aus privaten Haushaltungen sowie von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen einschließlich der sonstigen in dieser und der Abfallgebührensatzung genannten Leistungen.

(3) Die Abfallentsorgung des Landkreises umfasst nicht das Einsammeln und Befördern von Abfällen zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.

(4) Für Leistungen gemäß Abs. 2 erhebt der Landkreis Gebühren nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung.

(5) Die Aufgabe des Behandelns und Ablagerns von Abfällen zur Beseitigung aus dem Entsorgungsgebiet nach Abs.1 obliegt dem Regionalen Abfallverband Oberlausitz-Niederschlesien (nachfolgend RAVON genannt).

§ 2 Begriffsbestimmungen

zum Inhaltsverzeichnis

(1) Abfälle zur Verwertung und Beseitigung
1Abfälle im Sinne i. S. dieser Satzung sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Abfälle, die verwertet werden, sind Abfälle zur Verwertung; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG). 2Keine Abfälle im Sinn dieser Satzung sind die in § 2 Abs. 2 KrW-/ AbfG genannten Stoffe.

(2) Haushalte und ihre Größe
1Haushalte i. S. dieser Satzung sind die im KrW-/AbfG genannten Haushaltungen. Darunter verstanden werden Personengemeinschaften oder Einzelpersonen, wenn deren abgeschlossene Wohneinheiten (z.B. Häuser, Wohnungen oder Apartments) mit den für eine eigenständige Haushaltsführung erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sind und den Bewohnern nicht nur vorübergehend eine selbst bestimmte Lebenshaltung ermöglichen, z.B. weil sie über eine Küche oder Kochgelegenheit verfügen. 2Die Größe des Haushaltes richtet sich nach der Anzahl der behördlich gemeldeten Personen.

(3) Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen
1Abfälle aus privaten Haushaltungen sind Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie an anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens. 2Alle nicht nach Satz 1 zuordenbare Abfälle sind Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen.

(4) Gewerbliche Siedlungsabfälle
sind Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I Nr. 65 vom 12.12.2001 S. 3379) aufgeführt sind, insbesondere

a) gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind

b) Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Abfälle


(5) Besonders überwachungsbedürftige Abfälle
sind Abfälle aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten bzw. hervorbringen können und durch Rechtsverordnungen als besonders überwachungsbedürftig bestimmt werden.

(6) Problemabfälle
sind die in Haushaltungen üblicherweise anfallenden Abfälle der AVV 20 01 13 - Lösungsmittel, 20 01 14 - Säuren, 20 01 15 - Laugen, 20 01 17 - Fotochemikalien, 20 01 19 - Pestizide, 20 01 21 - Leuchtstoffröhren u. a. quecksilberhaltige Abfälle, 20 01 23 - gebrauchte Geräte, die Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, 20 01 26 - Öle u. Fette, 20 01 27 - Farben, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, die gefährliche Stoffe enthalten, 20 01 29 - Reinigungsmittel, die gefährliche Stoffe enthalten, 20 01 31 - zytotoxische u. zytostatische Arzneimittel, 20 01 33 - Batterien u. Akkumulatoren, 20 01 35 - gebrauchte elektrische u. elektronische Geräte, die gefährliche Bauteile enthalten und 20 01 37 - Holz, das gefährliche Stoffe enthält (außer Materialien, die aus Bau- u. Umbaumaßnahmen stammen, z. B. Fensterrahmen, Türen), die bei ihrer Beseitigung Nachteile für Personen, Umwelt, Anlagen und Verwertungsprodukte hervorrufen. Solche Stoffe können z. B. Lösemittel, Lacke, Farben, Batterien, Medikamente, Pflanzenschutzmittel und Haushaltchemikalien sein, die nicht in Sammel- oder Restabfallbehälter gehören und von ihrem Umweltgefährdungspotenzial, wie besonders überwachungsbedürftige Abfälle einzustufen sind.

(7) Bioabfälle
sind biologisch abbaubare nativ und derivativ organische Abfallanteile am Abfall, wie er in Haushaltungen üblicherweise anfällt (AVV 20 01 08), Papier und Pappe (AVV 20 01 01), sofern keine andere Rücknahme angeboten wird oder Produkte (z.B. Küchen- und Pflanzenabfälle, Papier- und Holzschliff oder Zellulose) wie in Anlage II benannt.

(8) Elektro-/Elektronik-Altgeräte
sind Abfälle gem. § 2 und 3 ElektroG, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetischer Felder benötigen und Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die unter Anhang I des ElektroG vom 16. März 2005 genannten Kategorien fallen und für den Betrieb mit Wechselstrom von höchstens 1000 Volt bzw. Gleichstrom von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind mit Ausnahme von Kühlgeräten i.S. von § 2 Abs. 10 dieser Satzung. Dazu zählen auch die entsprechenden Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Abfalleigenschaft nach Maßgabe des ElektroG Teil des Altgerätes sind, insbesondere mit Schlüsselnummer nach AVV 20 01 35 und 20 01 36.

(9) Gartenabfälle
i. S. dieser Satzung sind kompostierbare Abfälle des AVV 20 02 01 aus Gärten, Park- und Grünanlagen, wie Reisig, Heckenschnittgut, Laub, nicht aber Speise-reste und Küchenabfälle.

(10) Kühlgeräte
sind große Kühlgeräte, Kühlschränke, Gefriergeräte und sonstige Großgeräte zur Kühlung, Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln i.S. von Ziff. I.1.des Anhangs I zum ElektroG mit AVV-Schlüsselnummer 20 01 23, deren gesonderte Erfassung für die Verwertung auch aufgrund ihres Schadstoffgehaltes geboten ist.

(11) Sperriger Abfall
1ist Abfall, wie er in Haushaltungen nach Art und Menge üblicherweise anfällt und wegen seiner Sperrigkeit auch nach zumutbarer Zerkleinerung nicht in die Abfallbehälter passt (80l - 1.100l-Restabfallbehälter) und getrennt vom Hausmüll gesammelt und transportiert wird. 2(AVV 20 03 07)

3Kein sperriger Abfall sind Abfälle, die

- unabhängig vom sperrigen Abfall gemäß dieser Satzung gesondert erfasst werden

- nach ihrer Größe dem häuslichen Abfall zuzuordnen wären, aber vom Benutzungspflichtigen in größeren Behältnissen bereitgestellt werden (z.B. Säcke, Kartons) sowie

- vorher mit dem Gebäude oder dem Grundstück fest verbunden waren
(z.B. Fenster, Tore, Türen, Gartenzäune).

(12) Metalle
1sind ausgediente Metallprodukte (Schrott) wie sie in Haushaltungen nach Art und Menge üblicherweise anfallen und getrennt vom Hausmüll gesammelt und transportiert werden. 2Dazu gehört z.B. nicht die Schamotte von transportablen Öfen (AVV 20 01 40).

(13) Fachgerechte Eigenkompostierung
Eine fachgerechte Eigenkompostierung führt durch, wer

• eine ganzjährige Kompostierung von sämtlichen anfallenden organischen Abfällen gewährleistet und keine Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit durch Gerüche oder Ungeziefer hervorruft.

• für die Verwertung der erzeugten Komposterde in ausreichendem Umfang Flächen zur Verfügung hat.

(14) Papier und Pappe
ist Abfall aus privaten Haushaltungen, wie er dort üblicherweise als Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Packpapier, Kartonagen, Hüllen, Hülsen und Rohre anfällt (AVV 20 01 01 Papier und Pappe).

(15) Verpackung aus Papier und Pappe
1sind entsprechend der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) Abfälle aus Produkten zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren, die vom Hersteller an den Vertreiber oder Endverbraucher weitergegeben werden. 2Sie bestehen ausschließlich aus Papier und Pappe wie z.B. Packpapier und Kartonagen (AVV 20 01 01 Papier und Pappe bzw. 150101 Verpackungen aus Papier und Pappe - unbeschichtet).

§ 3 Abfallvermeidung und Abfallverwertung

zum Inhaltsverzeichnis

(1) Ziele der Abfallwirtschaft des Entsorgungsgebietes sind

- das Entstehen von Abfällen zu vermeiden,
- die Menge der Abfälle zu vermindern,
- die Schädlichkeit der Abfälle zu verringern,
- nicht vermeidbare Abfälle zu trennen und einzusammeln, damit sie stofflich verwertet oder zur Energiegewinnung genutzt werden können.

(2) Jeder soll sich nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 SächsABG so verhalten, dass die Ziele der Abfallwirtschaft erreicht werden.

(3) 1Abfälle sind nach Maßgabe dieser Satzung getrennt zu halten und so zu überlassen, dass ein möglichst großer Anteil stofflich oder energetisch verwertet werden kann (Getrennthaltung). 2Für die Besitzer und Erzeuger von gewerblichen Abfällen gelten insbesondere die Vorgaben des § 3 Abs. 1 GewAbfV, für Erzeuger und Besitzer von Elektro- und Elektronikaltgeräten i.S. des ElektroG die des dortigen § 9 Abs.1. 3Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen zur Verwertung aus § 5 Abs. 2 S. 1 KrW-/AbfG sind einzuhalten. 4Der Landkreis berät über die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten. 5Die Verpflichtung zur Abfallverwertung besteht nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG dann nicht, wenn deren Beseitigung die umweltverträglichere Lösung darstellt.

(4) 1Der Landkreis schafft in enger Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden in diesem Entsorgungsgebiet die notwendigen Voraussetzungen für eine möglichst umfangreiche stoffliche Verwertung. 2Er informiert darüber hinaus in enger Zusammenarbeit mit den Städten und Gemeinden die Einwohner, Unternehmen, Gewerbetreibenden sowie weitere juristische Personen und andere Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten über die Möglichkeiten zur Vermeidung, Verminderung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen. 3Die Abfallberatung ist Teil der öffentlichen Abfallentsorgung.

§ 4 Umfang der Entsorgungspflicht

zum Inhaltsverzeichnis

(1) Der Landkreis hat die in seinem Entsorgungsgebiet anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen einzusammeln, zu befördern und zu verwerten, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.

(2) Der Landkreis kann mit der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben, insbesondere hinsichtlich des Einsammelns, des Beförderns und des Verwertens der Abfälle i. S. von § 1 Abs. 3 dieser Satzung und des Vertriebes von Abfallsäcken sowie der Entgegennahme von getrennt zu erfassenden Abfällen auf gem. § 5 Abs. 5 dieser Satzung bekannt gemachten Sammelstellen Dritte nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG beauftragen.

§ 5 Mitwirkung der Städte und Gemeinden, Bekanntmachungen

zum Inhaltsverzeichnis

(1) Die Kommunen unterstützen den Landkreis im Entsorgungsgebiet des ehemaligen Niederschlesischen Oberlausitzkreises im Rahmen der dafür geltenden Gesetze bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Satzung.

(2) Städte und Gemeinden als Kommunen und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts im Landkreis sind nach Maßgabe nach § 1 Abs. 3 SächsABG gehalten, die Ziele der Abfallwirtschaft bei Planungen, Baumaßnahmen und bei der Beschaffung auch unter Inkaufnahme finanzieller Mehrbelastungen zu verwirklichen.

(3) Städte und Gemeinden als Kommunen sind vor allem im Rahmen ihrer Eigenschaft als Meldebehörden nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften, insbesondere gemäß § 3 Abs. 4 SächsABG verpflichtet, dem Landkreis Daten bereitzustellen bzw. Zusammenstellungen zu übergeben, die zur Veranlagung der Zahlungspflichtigen und der Erstellung der Gebührenbescheide notwendig sind.

(4) 1Die Standorte von Behältern zur Erfassung von Abfällen im Bringsystem stimmt der Landkreis mit den Kommunen ab. 2Die Ausstattungen und Entsorgungsrhythmen für die Erfassung von Altglas über Behältersysteme stimmt der Landkreis auf Grundlage der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (VerpackV) im Rahmen der Abstimmungsvereinbarung und der dazugehörigen Systembeschreibung mit dem jeweils beauftragten Entsorgungsunternehmen ab.

(5) Bekanntmachungen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung erfolgen im Abfallkalender oder durch den Landkreis entsprechend der Bekanntmachungssatzung des Landkreises Görlitz, veröffentlicht im Landkreis-Journal.

§ 6 Voraussetzung für die Entsorgungspflicht, Eigentumsübergang

zum Inhaltsverzeichnis

(1) Der Landkreis sammelt und befördert die angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Als angefallen gelten:

a) Abfälle, die zu den bekannt gemachten Abfuhrzeiten an den dafür bestimmten Stellen in der vorgeschriebenen Form gemäß § 13 ff bereitgestellt werden

b) Abfälle, die vom Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer oder einem Dritten unmittelbar zu den Sammelstellen befördert und dem Landkreis während der Öffnungszeiten dort übergeben werden

c) Problemabfälle, die am Schadstoffmobil oder an Annahmestellen abgegeben werden.

(2) 1Abfälle gehen in das Eigentum des Landkreises über, sobald sie auf das Sammelfahrzeug aufgeladen wurden. 2Werden Abfälle durch den Erzeuger oder Besitzer an bekannt gegebenen Annahmestellen/Anlagen des Landkreises angeliefert oder zum Sammelfahrzeug (z.B. Schadstoffmobil) gebracht, so geht der Abfall mit Übergabe in das Eigentum des Landkreises über. 3Im Abfall gefundene Gegenstände, die offensichtlich als verloren gegangen anzusehen sind, werden als Fundsachen behandelt.

(3) 1Der Landkreis ist nicht verpflichtet im Abfall nach verlorenen oder vermuteten wertvollen Gegenständen zu suchen. 2Die ehemaligen Erzeuger und Besitzer von Abfällen dürfen den Abfall nur mit Genehmigung des Landkreises durchsuchen, wenn der Abfall nach obigen Regeln bereits ins Eigentum des Landkreises übergegangen ist. 3Für verloren gegangene Gegenstände übernimmt der Landkreis keine Haftung.

(4) Das Durchsuchen der Abfall- und Sammelbehälter bzw. bei Straßensammlungen bereitgestellter Abfälle und das Mitnehmen von Abfällen durch Dritte sind verboten.

§ 7 Anschluss der Grundstücke und Benutzung der Einrichtung Abfallentsorgung

zum Inhaltsverzeichnis

(1) 1Eigentümer von Grundstücken, auf denen nach Maßgabe dieser Satzung Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen anfallen können, sind berechtigt, den Anschluss ihrer Grundstücke an die Abfallentsorgung durch die Aufstellung von Abfallbehältern und gegebenenfalls Maßnahmen durch den Landkreis nach dieser Satzung zu verlangen. 2Dies betrifft auch bebaute Grundstücke, die Freizeit-, Erholungs- oder ähnlichen Zwecken dienen sowie Gartenanlagen, die unter das Bundeskleingartengesetz fallen, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist. 3Besteht an dem Grundstück ein Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum, ein Dauernutzungs- oder Dauerwohnrecht oder ein Nutzungsrecht i. S. des Art. 233 § 4 Abs. 2 EGBGB oder ein sonstiges dingliches Recht, so ist der jeweils Berechtigte abweichend von Satz 1 berechtigt, den Anschluss zu verlangen. 4Die nach den Sätzen 1 und 3 Berechtigten sind wiederum verpflichtet, die Grundstücke an die Abfallentsorgung anzuschließen, insbesondere Behälter nach Maßgabe der Satzung anzufordern und deren Aufstellung und gegebenenfalls andere Maßnahmen durch den Landkreis zu dulden (Anschlusspflichtige).

(2) 1Die Anschlusspflichtigen und alle anderen Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen und Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten, für die eine Überlassungspflicht nach § 13 KrW-/AbfG besteht, sind verpflichtet, dem Landkreis die bei ihnen anfallenden Abfälle zu überlassen und dadurch die Einrichtung der Abfallentsorgung nach Maßgabe dieser Satzung zu benutzen (Benutzungspflicht). 2Umgekehrt haben sie ein Recht auf Nutzung der Einrichtung der Abfallentsorgung, insbesondere darauf, dass der Landkreis die überlassenen Abfälle abholt und entsorgt (Benutzungsrecht).

(3) 1Der erstmalige Anfall von überlassungspflichtigem Abfall bildet die Grundlage für den Beginn und das Ende der Anschluss- und Benutzungspflicht im laufenden Kalenderjahr. 2Der Landkreis geht spätestens mit Anmeldung bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde gemäß dem Sächsischen Meldegesetz (SächsMG) davon aus, dass Abfall auf einem Grundstück anfällt. 3Die An- bzw. Abmeldung bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde bildet die
Grundlage für den Beginn und das Ende der Anschluss- und Benutzungspflicht im laufenden Kalenderjahr. 4Eine Unterscheidung nach Haupt- und Nebenwohnsitz erfolgt nicht.

§ 8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang bzw. von der Überlassungspflicht

zum Inhaltsverzeichnis

(1) 1Das Recht, Abfälle zu verwerten, bleibt nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG unberührt; das gilt insbesondere für die Eigenkompostierung von Bio- und Gartenabfällen. 2Unberührt bleibt ferner das Recht nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG, Abfälle im Rahmen gesetzlich festgelegter oder freiwillig übernommener Rücknahmeverpflichtungen des Handels an diesen zurückzugeben. 3Der Landkreis behält sich das Recht vor, von den Abfallerzeugern und -besitzern nach Maßgabe des gesetzlich zulässigen zu prüfen, ob im Einzelfall eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung vorliegt.

(2) 1Keine Überlassungspflicht besteht für gewerblich gesammelte Abfälle entspr. § 13 Abs. 3 Ziffer 3 KrW-/AbfG, wenn dem Landkreis die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG nachgewiesen wird, insbesondere bei einem Nachweis zwei Wochen vor Beginn der Sammlung. 2Dem öffentlichen Interesse steht die Sammlung nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG für Abfälle, die auch vom Landkreis eingesammelt werden, insbesondere dann nicht entgegen, wenn sie so durchgeführt wird, dass der Sammlungstermin nicht innerhalb von zwei Wochen vor dem entsprechenden Termin des Landkreises liegt. Der Veranstalter einer gewerblichen Sammlung i. S. von § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG ist gehalten, die vorgenannten Vorgaben einzuhalten, damit die öffentlichen Interessen des Landkreises gewahrt werden können.

§ 9 Überlassungsgemeinschaften

zum Inhaltsverzeichnis

(1) 1Auf Antrag der Anschlusspflichtigen kann eine Überlassungsgemeinschaft für maximal zwei benachbarte Grundstücke zugelassen werden. 2Die als Überlassungsgemeinschaft zugelassenen Anschlusspflichtigen haften dem Landkreis dann gesamtschuldnerisch. 3Dem Landkreis ist bei der Beantragung ein Bevollmächtigter zu benennen, der auch der Empfangsbevollmächtigte für den Gebührenbescheid sein soll.

(2) 1Erzeuger und Besitzer von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen können für die bei ihnen anfallenden Abfälle die gemeinsame Nutzung von Behältern, in denen auch Abfälle aus Haushaltungen erfasst werden, beantragen. 2Der Landkreis lässt eine solche gemeinsame Behälternutzung im Ausnahmefall aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit den öffentlichen Interessen einer ordnungsgemäßen Entsorgung und der Gebührengerechtigkeit vor allem dann zu, wenn der Besitzer der Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen auf dem Grundstück mit dem von dortigen Haushaltsabfällen identisch ist und/oder ihm eine Verwertung der gewerblichen Siedlungsabfälle aufgrund deren geringer Menge wirtschaftlich nicht zumutbar ist (vgl. § 3 Abs. 7 GewAbfV vom 19. Juni 2002). 3Abfälle aus Haushaltungen wegen ihrer geringen Menge in einem vorwiegend gewerblich genutzten Restabfallbehälter zu überlassen, ist dagegen unzulässig.

(3) Auf Antrag der betroffenen Anschlusspflichtigen können mehrere Abfallerzeuger und -besitzer auf einem Grundstück feste Abfallbehälter für die Überlas
sung von Abfällen aus Haushaltungen gemeinsam nutzen. Nutzen mehrere Gebührenschuldner auf dem Grundstück die Behälter gemeinsam, gelten Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.

§ 10 Ausgeschlossene Abfälle

zum Inhaltsverzeichnis

(1) 1Der RAVON hat die in seiner jeweils gültigen Benutzungssatzung aufgeführten Abfälle wegen ihrer Art und Beschaffenheit, die eine gemeinsame Entsorgung mit Siedlungsabfällen nicht zulässt, von der Entsorgung in den Abfallentsorgungsanlagen des Abfallverbandes ausgeschlossen. 2Die vom RAVON ausgeschlossenen Abfälle werden mit Ausnahme der in Anlage II und III dieser Satzung aufgeführten Abfälle auch vom Landkreis weder beseitigt noch verwertet.

(2) Vom Einsammeln und Befördern sind durch den Landkreis ausgeschlossen:

alle Abfälle nach Abs. 1,
a) die wegen ihrer Art Menge und Beschaffenheit eine gemeinsame Entsorgung des Hausmülls nicht zulassen ausgenommen Problemabfälle aus Haushaltungen nach §2 Abs.6

b) die in Anlage I dieser Satzung aufgeführten Abfälle (Problemabfälle), soweit sie in anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen und in einer Menge von mehr als 20 kg/a je Abfallbesitze oder -erzeuger, bezogen auf die bereitgestellten Restabfallbehälter anfallen.

c) Sperrmüll aus Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in einer Menge von mehr als 4 m³/a je Abfallbesitzer oder -erzeuger, bezogen auf die bereitgestellten Restabfallbehälter.

d) Abfälle, die einer Rücknahme auf Grund einer nach § 24 KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen, soweit diese für die Entsorgung dieser Abfälle genutzt werden.

(3) Der Landkreis kann nach Zustimmung der zuständigen Behörde nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 KrW- /AbfG allgemein und durch eine Ergänzung oder Änderung dieser Satzung oder im Einzelfall durch einen Verwaltungsakt Abfälle von der Entsorgung insgesamt oder vom Einsammeln und Befördern ausschließen oder einen solchen Ausschluss wieder aufheben.

(4) Soweit nach Maßgabe von § 13 Abs. 1 KrW-AbfG überlassungspflichtige Abfälle durch den Landkreis vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen sind, ist der Abfallbesitzer oder -erzeuger verpflichtet diese Abfälle dem RAVON zu überlassen, soweit die Abfälle nicht vom RAVON von der Behandlung ausgeschlossen wurden.

(5) Sofern Abfälle von der Entsorgung durch den Landkreis oder den RAVON ausgeschlossen wurden, ist der Abfallbesitzer oder -erzeuger selbst für die ordnungsgemäße Entsorgung der Abfälle verantwortlich.

§ 11 Anmeldepflicht

zum Inhaltsverzeichnis

(1) Der erstmalige Anfall von den dem Landkreis zu überlassenden Abfälle auf einem Grundstück oder in einem Haushalt ist dem Landkreis nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze unverzüglich, spätestens zwei Wochen vorher, schriftlich oder zur Niederschrift zu melden, damit der rechtzeitige Anschluss sichergestellt werden kann.

(2) Bei Wohngrundstücken oder zeitweise zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken sind durch den Anschlusspflichtigen i. S. von § 7 dieser Satzung gleichzeitig schriftliche Angaben über die Anzahl der Bewohner einzureichen.

(3) Bei Erstanschluss von Grundstücken an die Abfallentsorgung, auf denen Gewerbe, öffentliche Verwaltung und Einrichtungen, Selbständige u. a. tätig werden, melden die Inhaber bzw. die für diese Einheiten Vertretungsberechtigten oder auf Anforderung der Anschlusspflichtige i. S. von § 7 Abs. 1 dieser Satzung dem Landkreis gleichzeitig mit der Meldung nach Abs. 1 und spätestens zwei Wochen vor Nutzungsbeginn die voraussichtlich anfallenden Mengen an überlassungspflichtigen Abfällen.

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Anschlusspflichtigen ein, so hat sowohl der bisherige als auch der neue Anschlusspflichtige dies umgehend dem Landkreis schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen.

(5) Tritt eine Veränderung in der Zahl der im Haushalt gemeldeten Personen ein, hat der Anschlusspflichtige diese Änderung innerhalb von zwei Wochen dem Landkreis schriftlich oder zur Niederschrift mitzuteilen.

§ 12 Auskunfts- und Nachweispflicht, Betretungsrecht

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(1) Der Grundstückseigentümer bzw. der Anschlusspflichtige nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 dieser Satzung haben dem Landkreis oder dessen Beauftragten alle für die Durchführung der öffentlichen Abfallentsorgung benötigten Angaben auf Anforderung zu leisten.

(2) 1Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind gem. § 14 KrW-/AbfG verpflichtet, das Aufstellen der zur Abfallerfassung nötigen Behältnisse sowie das Betreten des Grundstückes zum Einsammeln und zur Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden. 2Den Beauftragten des Landkreises und den beauftragten Dritten ist zu diesem Zwecke ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücksteilen und -anlagen zu gewähren, auf denen sich Abfälle oder Einrichtungen von abfallwirtschaftlicher Bedeutung befinden.

(3) 1Der Landkreis ist berechtigt, nach Maßgabe des gesetzlich zulässigen Nachweise und Erklärungen des Abfallbesitzers oder -erzeugers über den Ort des Abfallanfalls und den Verbleib zu verlangen. 2Die Anordnungen der Beauftragten des Landkreises bei Anlieferung an öffentlichen Abfallannahmestellen sind zu befolgen.

    
   

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